Der Tatort einer Übertretung nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO (widerrechtliches Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse) ist etwa dann nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn sich in diesem Straßenzug zwei Straßenstücke befinden, für welche (jeweils) ein Fahrstreifen für Omnibusse verordnet ist.