RS UVS Steiermark 1994/12/14 30.5-34/94

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO (widerrechtliches Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse) ist etwa dann nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn sich in diesem Straßenzug zwei Straßenstücke befinden, für welche (jeweils) ein Fahrstreifen für Omnibusse verordnet ist.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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