RS UVS Wien 1993/07/30 03/11/1651/93

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Veröffentlicht am 30.07.1993
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Rechtssatz

Die Bedeutung des Verkehrszeichens "Fahrstreifen für Omnibusse" ist durch verbale Umschreibung eindeutig zum Ausdruck gebracht, nämlich daß für den Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten verboten ist. Die Erlaubnis der Benützung durch bestimmte Fahrzeuge, welchen der Fahrstreifen vorbehalten ist, ergibt zwingend, daß andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nicht benützen dürfen. Das Verkehrszeichen nach §53 Abs1 Z25 StVO macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund. Hiebei ist es unerheblich, über welche Dauer ein Unberechtigter vorschriftswidrig die Busspur in Längsrichtung benützt hatte.

Schlagworte
Fahrstreifen für Omnibusse, Busspur, Benützung, Verbot, Benützungsdauer, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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