Nach § 26a Abs 1a StVO dürfen die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse befahren. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Somit war im konkreten Fall lediglich zu prüfen, ob beim entsprechend ausgestatteten Kraftfahrzeug eine Bewilligung zur Anbringung von blauem Licht (oder blauem Drehlicht) und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden verschieden hohen Tönen erteilt wurde und die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden (der Berufungswerber war Mitarbeiter des Bewilligungsinhabers).