Die BW war im Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, sie habe als Lenkerin eines PKW das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen Taxi" nicht beachtet, indem sie diesen Fahrstreifen mit dem PKW in Längsrichtung befahren hatte.
Sie brachte dagegen in der Berufung vor, sie habe mit ihrem PKW nur kurzfristig die Busspur benützt, um bei nächstmöglicher Gelegenheit nach rechts abzubiegen, weshalb die ihr zur Last gelegte Übertretung von ihr nicht zu vertreten sei. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Berufung der Frau Christiane K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 25.5.1993, AZ Pst 4703-D/92, wegen Verdacht der Übertretung nach §53 Abs1 Z25 StVO, entschieden:
Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Kostenentscheidung und Strafzumessung vollinhaltlich bestätigt, in der Schuldfrage mit der Maßgabe, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:
"Sie haben am 11.9.1992 um 15.19 Uhr in Wien, auf der Fahrbahn der B-gasse zwischen der S-gasse und der Z-gasse in Höhe B-gasse ONr NN als Lenker des nach Nummern zuordbaren Kfz (W-44) das deutlich sichtbar aufgestellte Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen Taxi" nicht beachtet, in dem sie diesen gekennzeichneten Fahrstreifen mit dem PKW in der Längsrichtung befuhren."
Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 160,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Gegen das angefochtene Straferkenntnis bringt die Berufungswerberin vor:
"Zum inkriminierten Zeitpunkt habe ich mein Fahrzeug in Wien, B-gasse Richtung stadteinwärts gelenkt, und habe dabei kurzfristig die Busspur benützt, um bei nächstmöglicher Gelegenheit nach rechts abzubiegen, weshalb das mir zur Last gelegte Delikt von mir nicht zu vertreten ist.
Im Straferkenntnis vom 25.5.1993 wird zudem die Örtlichkeit des mir zur Last gelegten Deliktes mit Wien, Höhe Z-gasse bezeichnet. Da die Bezeichnung dieser Örtlichkeit unexakt und nicht nachvollziehbar ist und somit die für eine Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Präzisierung meiner angeblich deliktischen Verhaltensweise nicht gegeben ist, stelle ich auch aus diesem Grunde den Antrag, das gegen mich erlassene Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu aus rechtlicher Sicht erwogen:
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Wien vom 16.12.1992, zur Zahl 92/02/0266, ist das Befahren einer gemäß §53 Abs1 Z25 StVO gekennzeichneten Busspur in der Längsrichtung nicht zulässig.
Die Berufungswerberin bringt in ihrem Berufungsvorbringen vor, "kurzfristig die Busspur benützt zu haben, um bei nächster Gelegenheit nach rechts abzubiegen".
Im Hinblick auf den Akteninhalt respektive das seitens der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe vorgelegte Foto, worauf die Berufungswerberin zu ersehen ist (Bl 17) sowie die zitierten Berufungsausführungen lassen keinen Zweifel zu, daß die Berufungswerberin die Busspur an der im Spruch angegebenen Tatörtlichkeit vorschriftswidrig, nämlich in der Längsrichtung, benützt und befahren hatte.
Es bedarf demnach keiner gesonderten Sachverhaltsfeststellung bzw Beweiswürdigung; daß das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug zur angegbenen Tatzeit entgegen den Anzeigedaten nicht an der Tatörtichkeit gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zit Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, ist durch das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" durch verbale Umschreibung die Bedeutung dieses Zeichens eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß für den Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten verboten ist. Die Erlaubnis der Benützung durch bestimmte Fahrzeuge, welchen der Fahrstreifen vorbehalten ist, ergibt zwingend, daß andere Fahrzeuge, auch das der Berufungswerberin, den Fahrstreifen nicht benützen dürfen.
Der VwGH wörtlich: Das Verkehrszeichen nach §53 Abs1 Z25 StVO 1960 macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund. Die rechtliche Subsumierung kann sohin unzweideutig unter die im Straferkenntnis zitierte verletzte Rechtsnorm des §23 Abs1 Z25 iVm §99 Abs3 lita StVO erfolgen.
Hiebei ist es unerheblich, über welche Zeitdauer die Berufungswerberin vorschriftswidrig die Busspur in der Längsrichtung benützt hatte.
Aufgrund der rechtzeitigen und vollständigen Tatortanlastung in der Strafverfügung vom 27.11.1992, zugestellt durch persönliche Übernahme am 2.12.1992, wurde innerhalb der gemäß §31 Abs1 VStG iVm §32 Abs2 VStG zustehenden Frist zur Setzung einer Verfolgungshandlung ausreichend der Tatort konkretisiert, weshalb eine Korrektur des fehlerhaften Spruches vorgenommen werden konnte, ohne daß dadurch die Berufungswerberin Gefahr einer Doppelbestrafung liefe.
Es ist sohin zur Strafbemessung auszuführen:
Diese von der Berufungswerberin gesetzte Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen auf bestimmten Straßenbenützern vorbehaltenen Fahrspuren.
Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.
Das Verschulden der Berufungswerberin an der gesetzten Verwaltungsübertretung ist zumindest als fahrlässig angesehen und von dieser jedenfalls "zu vertreten", da weder vorgebracht wurde, noch aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, daß der Berufungswerberin die Einhaltung dieser Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt habe oder daß die Verwaltungsübertretung aus anderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aufgrund der deutlichen Beschilderung der Busspur ist es einem aufmerksamen Autofahrer zuzusinnen, daß er dem hiedurch für ihn bestehenden Fahrverbot gehörige Beachtung schenkt.
Bei der Strafbemessung gemäß §19 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs2 leg cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen, unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse der Berufungswerberin.
Über die Berufungswerberin liegt im Kommissariat Döbling eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zur Aktenzahl Cst 2338-D/92 auf, sodaß ihr die Rechtswohltat der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommen kann.
Die allseitigen Vermögensverhältisse der Berufungswerberin sind nicht bekannt, doch konnte im Hinblick auf die als geringfügig anzusehende Geldstrafe von der gesonderten Einholung derselben Abstand genommen werden, da der Verwaltungsgerichtshof Wien zum Ausdruck gebracht hatte, daß selbst im Falle von Vermögenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe zulässig ist. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz des §99 Abs3 StVO ist die verhängte Geldstrafe von S 800,-- jedenfalls dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden der gesetzten Verwaltungsübertretung angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keinerlei Milderungsgründe hervorgetreten sind.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.