RS UVS Kärnten 2005/02/28 KUVS-2318-2319/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Rechtssatz

Der Beschuldigte als Lenker eines Lkw kann sich nicht dadurch von der ihm von der Erstinstanz zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, er habe eine Straße befahren und das Vorschriftszeichen ?Straße für Omnibusse" nicht beachtet, befreien, weil aufgrund eines ?Wochenmarktes" starkes Verkehrsaufkommen herrschte und er an einem angrenzenden Platz Ladetätigkeiten durchzuführen hatte.

Schlagworte
Straße für Omnibusse, Vorschriftszeichen, Wochenmarkt, starkes Verkehrsaufkommen als Rechtfertigungsgrund, Rechtfertigungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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