Der Beschuldigte als Lenker eines Lkw kann sich nicht dadurch von der ihm von der Erstinstanz zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, er habe eine Straße befahren und das Vorschriftszeichen ?Straße für Omnibusse" nicht beachtet, befreien, weil aufgrund eines ?Wochenmarktes" starkes Verkehrsaufkommen herrschte und er an einem angrenzenden Platz Ladetätigkeiten durchzuführen hatte.