Verfügt der Berufungswerber zur Tatzeit am 11.03.2004 nicht über eine Ausnahmegenehmigung iS der Straßenverkehrsordnung, die ihn zu einem Befahren der Busspur in einer Straße berechtigt, so ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten nach § 53 Abs 1 Z 24 StVO auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn er in der Vergangenheit die Berechtigung zum Befahren und in der Folge zum Abstellen des Kraftfahrzeuges auf dem besagten Straßenstück gehabt hat, jedoch die Berechtigung bereits am 21.07.2002 abgelaufen war und für den Tatzeitpunkt eine neuerliche Bewilligung noch nicht vorlag.