Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0851/65 E 29. Juni 1965 RS 2 Stammrechtssatz Die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist mit der Ingangsetzung schon vollendet, unbeschadet ob die Inbetriebnahme etwa nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer usw vorgenommen wurde. ... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erkannte mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1965 den Beschwerdeführer schuldig, am 9. Dezember 1964 in der Zeit von 6,30 Uhr bis 9,30 Uhr den PKW mit Kennzeichen T nnn in Innsbruck, Müllerstraße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mehrmals in Betrieb genommen zu haben, weiters diesen PKW in der Zeit von etwa 1 Uhr bis 9,30 Uhr in der Müllerstraße in zweiter Spur geparkt und sohin Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 und § 23 Abs. 2... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1
Rechtssatz: Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ist eine Tätigkeit, die der Lenkung eines Kraftfahrzeuges vorausgeht und zu der alle jene Handlungen gehören, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden (Hinweis E 19.10.1955, 3508/54, VwSlg 3854 A/1955). European Cas... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist mit der Ingangsetzung schon vollendet, unbeschadet ob die Inbetriebnahme etwa nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer usw vorgenommen wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1965:1965000851.X02 ... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 14. September 1962 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ihm die Entrichtung eines Betrages von S 500,- auferlegt. Als erwiesen hatte die Behörde erster Rechtsstufe angenommen, der Beschwerdeführer habe am 26. Juli 1962 um... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1
Rechtssatz: Dem "Lenker" eines Motorfahrrades im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist das Schieben dieses Fahrzeuges nicht gleichzuhalten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1963:1962002086.X01 Im RIS seit 10.05.2022 Zuletzt aktualisiert am 10.05.2022 mehr lesen...