Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.11.2005, um 23.57 Uhr Tatort,: Gemeinde Stans, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 46,400, in Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A) Sie haben als Lenkerin eines Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten. Die ... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.01.2005 um 14.14 Uhr in der Gemeinde K, A, B, StrKm, Richtung G als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO wurde über ihn daher gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Ortsgebiet (das ist nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende") bedarf für die Gültigkeit der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einer entsprechenden Verordnung. Ein nicht auffindbarer Verordnungsakt bewirkt, dass von der Existenz einer solchen Verordnung nicht ausgegangen werden kann (vgl VwGH 16.9.1983, 83/02/0026). In diesem Sinne kann von keiner ausreichenden Verordnung des Ortsgebietes A. au... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.09.2004, GZ.: 15.1 462/2004, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.11.2003 um 16.00 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung G, im Gemeindegebiet N, bei StrKm, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (bei Regen) erheblich überschritten. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine durch Straßenverkehrszeichen nicht gehörig kundgemachte Verordnung nach § 43 StVO vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (ständige Rechtsprechung); dies gilt auch für Autobahnen. Im gegenständlichen Fall stand ein Verkehrszeichen gemäß § 52a Z 10a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn nicht wie in der Verordnung vorgesehen bei StrKm 152,900, sondern bei StrKm 152,904. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nicht, wie in der ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.6.2000 um 15.20 Uhr im Gemeindegebiet von Schladming, auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, bei Strkm 14,4, in Richtung Radstadt als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 77 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezoge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhersehbar eingetretenes Ereignis bzw eine akute Gefahrenlage im Sinne des § 44b StVO liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Gewerbepark entwickelt wird (indem Betriebe hinzukommen), und dadurch der zu- bzw abfahrende Verkehr auf einer Freilandstraße zunimmt. Der dort als "vorübergehende Lösung" aufgestellte überdimensionale Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mittels allgemeinem Gefahrenzeichen und Aufschrift: "Achtung Abbiegeverkehr" hätte daher... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.2.1997, von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr, in Graz, Neutorgasse 49 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges G das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Werktags Mo-Fr 08.00 - 19.00 Uhr, Sa 08.00 - 13.00 Uhr, Ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe und weder eine Ladetätig... mehr lesen...
Rechtssatz: Der örtliche Geltungsbereich eines verordneten Halte- und Parkverbotes ist nicht ausreichend bestimmt, wenn dieser Bereich laut Verordnungstext lediglich mit "für die Ostseite der N-Gasse vor der Hausnaht 47/49 auf eine Länge von 6 m" bezeichnet wird. So kann aus dieser Verordnung nicht abgelesen werden, ob sich das Halteverbot entweder auf die Bereiche "6 m rechts oder links (nördlich oder südlich) der Hausnaht 47/49" erstrecken soll, oder auf den Bereich "drei Meter rechts un... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.1.1997, um 13.33 Uhr, in Steyeregg, auf der B 76, bei Strkm. 36.100, in Fahrtrichtung Wies, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-GH 711 (PKW) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 52 a Z 10 StVO begangen, und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Straßenverkehrsordnung kennt keine Bestimmung, wonach es der Behörde verwehrt wäre, für dasselbe Straßenstück für die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen (vgl. bereits VwGH 16.3.1983, 82/03/0215). In diesem Sinne beinhaltete die Verordnung, nach der in der spruchmäßig vorgehaltenen Fahrtrichtung (Steyeregg - Wies) eine 50 km/h-Beschränkung, und in der Gegenrichtung desselben Straßenstückes eine 70 km/h-Beschränkung er... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1996, GZ.: 15.1 1996/3777, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.5.1996, von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr, in K, Hanns Korenplatz 1, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VO-8 JCD (PKW), in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit bzw. eines Zustelldienstes erlaubt sei, gehalten und habe keinen Zustelldienst durchgeführt. Wegen einer Übertretung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erlassung einer Fußgängerzone am gesamten Platz eines Innenstadtbereiches, und zwar einschließlich einer im Privateigentum stehenden dazugehörigen dreieckigen Fläche, erscheint rechtmäßig, wenn diese gesamte einheitlich gestaltete Fläche seit langer Zeit (beispielsweise 20 bis 30 Jahre) durch stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt, da sicher ein Bedürfnis besteht, diesen gesamten innerstädtischen Platz zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zur Fußgängerzone zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur Absicherung einer Gerichtskommission stellt keine unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 44 b Abs 1 StVO dar, wenn das betreffende gerichtliche Ersuchen (bereits) rund fünf Wochen vor dem Tagungstermin bei der zuständigen Straßenmeisterei erfolgte, wobei das an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr weitergeleitete Fax weder einen konkreten Ort (s. ...Gerichtsverhandlung von Km 42,2 bis Km 41,6...), noch i... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Höchstgeschwindigkeitsanordnung ist die ordnungsgemäße Kundmachung. Ein nicht auffindbarer Verordnungsakt bewirkt, daß nicht von der Existenz einer solchen Verordnung ausgegangen werden kann (VwGH 16.9.1983, ZVR 1984/114). mehr lesen...
Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Graz ergibt sich folgender bisheriger Verfahrensverlauf: Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.2.1991, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1990 um 16.58 Uhr in G, den G-platz von der I-gasse kommend in Richtung L-gürtel mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen G-72 XKA trotz des gekennzeichneten Fahrverbote... mehr lesen...
Rechtssatz: Die rechtswirksame Erlassung einer Verwendung erfordert nicht die Anführung der Verordnungsgrundlagen (hier nach § 94 b, § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO) im Verordnungstext. Schlagworte Verordnung mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S, wenn sich im Berufungsverfahren ergibt, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nicht 53 km/h betragen haben muß, sondern auch nur 48 km/h betragen haben könnte, weil bei Radarmessungen ein Toleranzbereich von 3% des Meßergebnisses sowohl nach oben als auch nach unten hin zu berücksichtigen ist. Schlagworte Radarmessung; Genauigkeit; Ungenauigkeit; Meßwert - Toleranzbereich. mehr lesen...
Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde. Der ausgeforschte (we... mehr lesen...