RS UVS Steiermark 2001/02/26 30.6-142/2000

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Rechtssatz

Ein unvorhersehbar eingetretenes Ereignis bzw eine akute Gefahrenlage im Sinne des § 44b StVO liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Gewerbepark entwickelt wird (indem Betriebe hinzukommen), und dadurch der zu- bzw abfahrende Verkehr auf einer Freilandstraße zunimmt. Der dort als "vorübergehende Lösung" aufgestellte überdimensionale Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mittels allgemeinem Gefahrenzeichen und Aufschrift: "Achtung Abbiegeverkehr" hätte daher für eine Rechtsverbindlichkeit nicht nur Vorschriftszeichen im Sinne des §52 lit a Z 10a und 10b StVO erfordert, sondern auch eine Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 43 Abs 1 lit b StVO. Somit war das Verfahren wegen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h einzustellen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung Gewerbepark Gefahrenzeichen Vorschriftszeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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