Herabsetzung der Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S, wenn sich im Berufungsverfahren ergibt, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nicht 53 km/h betragen haben muß, sondern auch nur 48 km/h betragen haben könnte, weil bei Radarmessungen ein Toleranzbereich von 3% des Meßergebnisses sowohl nach oben als auch nach unten hin zu berücksichtigen ist.