Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. G H in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.6.1998, GZ.:
15.1 1997/939, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 520,-- festgesetzt und bestimmt, daß der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.1.1997, um
13.33 Uhr, in Steyeregg, auf der B 76, bei Strkm. 36.100, in Fahrtrichtung Wies, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-GH 711 (PKW) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 52 a Z 10 StVO begangen, und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.600,-- (78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 30.6.1998 führte der Berufungswerber unter anderem aus, daß die gegenständlich maßgebliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Tatortbereich in beiden Fahrtrichtungen eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h anordne, sodaß die Anbringung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Fahrtrichtung Wies nicht entsprechend der erlassenen Verordnung erfolgt sei. Im übrigen sei die Behörde nicht ermächtigt, durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen für einzelne Fahrstreifen zu erlassen. Auch könne die Anordnung von unterschiedlichen Geschwindigkeiten je Fahrstreifen nicht der Verkehrssicherheit dienen, da ein Kraftfahrer darauf vertrauen müsse, daß ein allenfalls entgegenkommendes Fahrzeug nicht eine höhere Geschwindigkeit einhalte, als jene die er selbst einhalten müsse.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und seitens der Parteien die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Unbestritten ist, daß der Berufungswerber als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen K-GH 711 am 14.1.1997, um 13.33. Uhr, im Gemeindegebiet von Steyeregg, auf der B 76, in Fahrtrichtung Wies gefahren ist.
Im Zuge dieser Fahrt hat der Berufungswerber auf Höhe des Strkm. 36.100 die im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h) überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels stationärem Meßgerät, Marke Multanova, festgestellt.
In Entsprechung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28.11.1996, GZ: 11.0 Bu 4/96-1 § 4 besteht neben anderen Geschwindigkeitsbeschränkungen von
Strkm. 35.716 bis 35.818 eine 70 km/h Beschränkung, bzw. von
Strkm. 35.818 bis 36.539 eine 50 km/h Beschränkung, bzw. von Strkm. 36.539 bis 36.849 eine 70 km/h Beschränkung jeweils in Fahrtrichtung Eibiswald. In Fahrtrichtung Graz besteht eine 70 km/h Beschränkung von Strkm. 36.849 bis 35.716. Hiebei handelt es sich um die entgegengesetzte Fahrtrichtung.
Den Ausführungen des Berufungswerbers ist vorerst entgegenzuhalten, daß die gegenständliche Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrtrichtungen nicht jedoch für Fahrstreifen beinhaltet.
Weiters kennt die Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung, wonach es der Behörde verwehrt wäre, für dasselbe Straßenstück für die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen (vgl. VwGH 16.3.1983, 82/03/0125).
In Entsprechung des erstinstanzlichen Aktes ist das tatgegenständliche Straßenstück ordnungsgemäß durch Verbotszeichen nach § 52 Z 10 a und Z 10 b StVO gekennzeichnet, bzw. besteht die Geschwindigkeitsbeschränkung immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu dem jeweiligen Straßenstück. Weiters erfolgte die Aufstellung der Verkehrszeichen in Entsprechung der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg.
Für die entscheidende Behörde bestehen somit keine Zweifel an der Gültigkeit der genannten Verordnung bzw. der unter Bedachtnahme auf § 43 Abs 1 lit b StVO verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen, insbesondere auch der bei Strkm. 36.100 in Fahrtrichtung Eibiswald (in der gleichen Fahrtrichtung liegt Wies) geltenden 50 km/h Beschränkung. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten daher nicht zur Straffreiheit bzw. zu einem geringeren Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen. Diesbezüglich sei ergänzend erwähnt, daß die gemessene Geschwindigkeit vom Berufungswerber grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurde. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit (hier 44 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solche erhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Behörde erster Instanz handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen heraus über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.600,-- verhängte. Bei diesem Sachverhalt vermag auch der Umstand - sieht man von der erhöhten Umweltbelastung ab - daß keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen (VwGH 27.9.1989, 89/03/0236). Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz die Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend war die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen.
Auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse (Da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden, wurde seitens der Behörde erster Instanz das Einkommen des Berufungswerber als Rechtsanwalt mit monatlich S 35.000,-- geschätzt bzw. angenommen, daß der Berufungswerber über keine Sorgepflichten bzw. Belastungen verfügt) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im unteren Strafbereich bewegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.