Ein Ortsgebiet (das ist nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende") bedarf für die Gültigkeit der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einer entsprechenden Verordnung. Ein nicht auffindbarer Verordnungsakt bewirkt, dass von der Existenz einer solchen Verordnung nicht ausgegangen werden kann (vgl VwGH 16.9.1983, 83/02/0026). In diesem Sinne kann von keiner ausreichenden Verordnung des Ortsgebietes A. ausgegangen werden, wenn eine der beiden aufgefundenen Verordnungen das Ortsgebiet A. lediglich "gemäß § 43 StVO bis zum Ortsgebiet P. erweitert" und die andere Verordnung nur eine weitere geringfügige Erweiterung des Ortsgebietes A. sowie eine entsprechende Verkleinerung des Ortsgebietes P. vornimmt, indem die Straßenkilometerbezeichnung der gemeinsamen Grenze geändert wird. Solche lassen jeglichen Hinweis auf die in Verstoß geratene Ursprungsverordnung vermissen, mit der das Ortsgebiet A. innerhalb verordneter Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" räumlich festzulegen war. In beiden Verordnungen fehlte sowohl ein Hinweis auf das Geschäftszeichen als auch auf das Datum der Ursprungsverordnung. Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 20 Abs 2 StVO wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit war daher einzustellen.