RS UVS Kärnten 1996/03/26 KUVS-1397-1399/7/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Höchstgeschwindigkeitsanordnung ist die ordnungsgemäße Kundmachung. Ein nicht auffindbarer Verordnungsakt bewirkt, daß nicht von der Existenz einer solchen Verordnung ausgegangen werden kann (VwGH 16.9.1983, ZVR 1984/114).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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