RS UVS Steiermark 1996/04/30 30.16-146/95

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Rechtssatz

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur Absicherung einer Gerichtskommission stellt keine unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 44 b Abs 1 StVO dar, wenn das betreffende gerichtliche Ersuchen (bereits) rund fünf Wochen vor dem Tagungstermin bei der zuständigen Straßenmeisterei erfolgte, wobei das an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr weitergeleitete Fax weder einen konkreten Ort (s. ...Gerichtsverhandlung von Km 42,2 bis Km 41,6...), noch irgendeine konkrete Angabe über den Zeitraum dieser Maßnahme getroffen hat. Nur bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und den Straßenerhaltern unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die ansonsten gemäß § 43 Abs 1 lit a StVO die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen (vgl. VwGH 30.3.1978, 2259/76).

Schlagworte
unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung Unaufschiebbarkeit Geschwindigkeitsbeschränkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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