Die Straßenverkehrsordnung kennt keine Bestimmung, wonach es der Behörde verwehrt wäre, für dasselbe Straßenstück für die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen (vgl. bereits VwGH 16.3.1983, 82/03/0215). In diesem Sinne beinhaltete die Verordnung, nach der in der spruchmäßig vorgehaltenen Fahrtrichtung (Steyeregg - Wies) eine 50 km/h-Beschränkung, und in der Gegenrichtung desselben Straßenstückes eine 70 km/h-Beschränkung erlassen wurde, unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Fahrtrichtungen, nicht jedoch (auch) für Fahrstreifen. Somit kam es diesbezüglich auf die Benützung eines bestimmten Fahrstreifens nicht an.