RS UVS Steiermark 1999/05/25 30.6-97/98

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Rechtssatz

Die Straßenverkehrsordnung kennt keine Bestimmung, wonach es der Behörde verwehrt wäre, für dasselbe Straßenstück für die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen (vgl. bereits VwGH 16.3.1983, 82/03/0215). In diesem Sinne beinhaltete die Verordnung, nach der in der spruchmäßig vorgehaltenen Fahrtrichtung (Steyeregg - Wies) eine 50 km/h-Beschränkung, und in der Gegenrichtung desselben Straßenstückes eine 70 km/h-Beschränkung erlassen wurde, unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Fahrtrichtungen, nicht jedoch (auch) für Fahrstreifen. Somit kam es diesbezüglich auf die Benützung eines bestimmten Fahrstreifens nicht an.

Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung Fahrtrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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