Mit Spruchpunkt 3. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 16. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am K-Weg in D, wenige Meter vor der Kreuzung mit dem Kb-Weg, zwischen 30. August 2003, 21.00 Uhr, und 2. September 2003, 18.00 Uhr, einen näher bezeichneten Lkw, Marke Pinzgauer, so zum Halten aufgestellt, dass Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §24;StVO 1960 §99 Abs3 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/02/0234 E 30. Jänner 2004 RS 3 Stammrechtssatz Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil ein... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 2002, um 12.30 Uhr in Wien 6, Capistrangasse 5, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges dieses außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand abgestellt. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §24;StVO 1960 §99 Abs3 lita;
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. November 1996 um 10.07 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz dieses Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern "in dritter Spur" abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begrü... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;
Rechtssatz: Der VwGH sieht sich im Hinblick auf die speziell für die Aufstellung von Fahrzeugen durch Bodenmarkierungen getroffene Regelung des § 9 Abs 7 StVO hinsichtlich der nach § 22 Z 1 BodenmarkierungsV 1996 getroffenen Definition für "Parkplätze", die im übrigen nur auf die na... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangegenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Februar 1996 um 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges durch Abstellen dieses Fahrzeuges, sodaß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfr... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §28 Abs2;
Rechtssatz: War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, daß ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 StVO vor und nicht gegen § 28 Abs 2 StVO (ausführliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Messiner, Straßenverkehrsordnung in der 19... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1994 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978) die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 9. Dezember 1992 um 19.40 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 15, Zwölfergasse 23, ve... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §24 Abs2;StVO 1960 §24 Abs3 litb;StVO 1960 §9 Abs7;
Rechtssatz: Ein Lenker eines Fahrzeuges darf auf Grund einer vor einer Grundstückseinfahrt bestehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche darauf vertrauen, daß das Fahrzeug dort zum Parken abgestellt werden darf. Der Hinweis, die Bodenmarkierungen hätten lediglich die Bedeu... mehr lesen...
I. Mit dem zu Punkt 1) oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig befunden, er habe es als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu verantworten, daß er am 1. März 1993 ca. zwischen 11.25 bis 11.30 Uhr an einem näher genannten Ort etwa in der Mitte der Fahrbahn gehalten habe, wodurch es anderen Fahrzeuglenkern nicht möglich gewesen sei, an dem von ihm abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren; der Besc... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0359 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/02/0158 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10625 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil e... mehr lesen...
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 18. Juli 1991 an einem bestimmten Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger "außerhalb der Bodenmarkierungen, nämlich in der Einfahrt des genannten Hauses" abgestellt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 7 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen diesen Bescheid... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §24 Abs1;StVO 1960 §24 Abs3;StVO 1960 §55 Abs8 idF 1986/105;StVO 1960 §9 Abs7;StVONov 13te;VwGG §13 Abs1 Z2; Beachte Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1042/69 E 22. Dezember 1969 RS 1; 2024/75 E 30. September 1976 RS 1; E 20. April 1989, 88/18/0346; 3186/79 E 11. September 1981 RS 1; 81/03/0115 E 2. Februar 1... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 5. April 1989 von 12.08 bis 12.15 Uhr in Graz, J-platz Nr. nn, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, daß der Lenker eines Straßenbahnzuges am Vorbeifahren gehindert worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über sie ei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990030214.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/02/0158 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10625 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn un... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2;StVO 1960 §9 Abs7;VStG §27 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (Hin... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, wird darauf abzustellen sein, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker die komplizierten Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
Rechtssatz: Der VwGH überträgt die Grundsätze des E 19.2.1986, 85/18/0333, hinsichtlich der Berechtigung zur Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigenden Fahrzeuges und des E 13.2.1987, 86/18/0251 hinsichtlich der Frage des Wegfahrens des Lenkers eines anderen Fahrzeuges, auf die hier zu ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/18/0251 E 13. Februar 1987 VwSlg 12398 A/1987 RS 6 Stammrechtssatz Ganz kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen eines anderen Lenkers stellen den Tatbestand nach § 23 Abs 1 StVO 1900 nicht dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: In der Unterlassung der Vornahme einer Stellprobe unter Einhaltung der von der Behörde angenommenen Abstände vor und hinter einem KFZ, dessen Lenker beim Ausparken gehindert wurde, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der VwGH kann aus eigenem die Frage, ob bei solchen Abstä... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §38;AVG §76 Abs1;StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §24 Abs3;StVO 1960 §89a Abs7;VStG §45 Abs1;VStG §45 Abs2;
Rechtssatz: Die Einstellung eines wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 und § 24 Abs 3 lit b StVO eingeleiteten Strafverfahrens mit Aktenvermerk vermag für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung dahin zu erz... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/02/0158 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10625 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn un... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/18/0251 E 13. Februar 1987 VwSlg 12398 A/1987 RS 4 Stammrechtssatz Der VwGH legt das Maß der Hinderung, das den Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO 1960 herstellt, nicht so einschränkend aus wie der OGH, wonach dieser Vorschrift nur zuwider handelt, wer den Lenker eines anderen Fahrzeuges an dem Vorbeifahren oder Wegfahren... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/18/0251 E 13. Februar 1987 VwSlg 12398 A/1987 RS 6 Stammrechtssatz Ganz kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen eines anderen Lenkers stellen den Tatbestand nach § 23 Abs 1 StVO 1900 nicht dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO wird erfüllt, wenn das Vorbeifahren (oder Wegfahren) für den Lenker eines andern Fahrzeuges entweder überhaupt nicht oder nur unter schwierigen und zeitaufwändigen Fahrmanövern möglich ist. (Hinweis auf E vom 13.2.1987, 86/18/0251) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;VStG §22 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der Umstand, ob das Fahrzeug gehalten oder geparkt wurde, stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 23 Abs 1 StVO dar (Hinweis auf E vom 28.10.1983, 83/02/0029). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:19... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;StVO 1960 §23 Abs1;VStG §22 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VStG §45 Abs1;
Rechtssatz: Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 1 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich um ein und dieselbe Tat, egal, ob im rechtlichen Sinn diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt. Der Berufungsbehörde ist es da... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;
Rechtssatz: Es liegt keine Verletzung des § 23 Abs 1 StVO vor, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges wegen der Fahrbahneinengung durch das abgestellte Fahrzeug, um an diesem vorbeizufahren, den Fahrstreifen wechseln muss, selbst wenn der Lenker des anderen Fahrzeuges infolge Gegenverkehr von dem Fahrsteifenwechsel anhalten muss. (Hinweis auf E vom 1... mehr lesen...