RS Vwgh 1987/7/9 87/02/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 1 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich um ein und dieselbe Tat, egal, ob im rechtlichen Sinn diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt. Der Berufungsbehörde ist es daher nicht verwehrt, in einem solchen Fall den Spruch dahingehend abzuändern, dass an die Stelle des Wortes "geparkt" die Worte "zum Halten abgestellt" treten. Sie hat auf diese Weise keine Auswechslung der Tat vorgenommen, sondern vielmehr in der "Sache" selbst entschieden. Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren zuvor ausdrücklich hinsichtlich des "Parkens" eingestellt, so durfte es nicht mehr bezüglich des "Haltens" fortgesetzt werden und in Bezug auf diese Verwaltungsübertretung nicht neuerlich eine Sachentscheidung ergeben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020068.X02

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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