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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde ein Fahrzeug in Ansehung des § 23 Abs 1 StVO vorschriftswidrig abgestellt, so handelt es sich um ein und dieselbe Tat, egal, ob im rechtlichen Sinn diesbezüglich ein Halten oder ein Parken vorliegt. Der Berufungsbehörde ist es daher nicht verwehrt, in einem solchen Fall den Spruch dahingehend abzuändern, dass an die Stelle des Wortes "geparkt" die Worte "zum Halten abgestellt" treten. Sie hat auf diese Weise keine Auswechslung der Tat vorgenommen, sondern vielmehr in der "Sache" selbst entschieden. Wurde aber das Verwaltungsstrafverfahren zuvor ausdrücklich hinsichtlich des "Parkens" eingestellt, so durfte es nicht mehr bezüglich des "Haltens" fortgesetzt werden und in Bezug auf diese Verwaltungsübertretung nicht neuerlich eine Sachentscheidung ergeben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020068.X02Im RIS seit
17.11.2005