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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AH in D, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Dezember 2005, Zlen. UVS-1-770, 771 und 772/E4- 2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
Mit Spruchpunkt 3. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 16. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am K-Weg in D, wenige Meter vor der Kreuzung mit dem Kb-Weg, zwischen 30. August 2003, 21.00 Uhr, und 2. September 2003, 18.00 Uhr, einen näher bezeichneten Lkw, Marke Pinzgauer, so zum Halten aufgestellt, dass Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Insoweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes) richtet, wird die Entscheidung darüber durch den hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt 3. in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unbestritten ist die Feststellung der belangten Behörde, dass der K-Weg jedenfalls dem Fußgängerverkehr uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Schon deshalb handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, auf der die StVO gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0208).
Im Akt liegen Lichtbilder ein, die nach der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von ihm angefertigt worden seien und die entsprechend einem Aktenvermerk der eingeschrittenen Polizeibeamten die Situation um 20.30 Uhr des ersten Tattages (30. August 2003) darstellen.
Mit diesen Lichtbildern hat sich die belangte Behörde allerdings nicht befasst, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt:
Denn wenn sich - was durchaus nahe liegt - aus diesen Beweismitteln ergäbe, dass das Kfz tatsächlich nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in der Mitte der Straße abgestellt gewesen wäre, wäre die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO nicht anzuwenden gewesen, sondern § 23 Abs. 2 StVO. § 23 Abs. 1 StVO ist nämlich nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist. Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0353, 0359 mwN).
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Entscheidung des zuständigen Senates über Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vorbehalten.
Wien, am 26. Jänner 2007
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020046.X00Im RIS seit
02.03.2007