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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
In der Unterlassung der Vornahme einer Stellprobe unter Einhaltung der von der Behörde angenommenen Abstände vor und hinter einem KFZ, dessen Lenker beim Ausparken gehindert wurde, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der VwGH kann aus eigenem die Frage, ob bei solchen Abständen (vor dem KFZ 15 cm und hinter dem KFZ 10 cm) ein Ausparken durch einfaches Fahrmanöver, allenfalls mit zwei bis dreimaligen Reversieren, möglich sei, nicht beantworten, zumal der Abstand der Fahrzeuge zum Fahrbahnrand und damit die Möglichkeit, das Lenkrad mehr oder weniger stark einzuschlagen, nicht feststeht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180093.X05Im RIS seit
24.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018