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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0251 E 13. Februar 1987 VwSlg 12398 A/1987 RS 4Stammrechtssatz
Der VwGH legt das Maß der Hinderung, das den Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO 1960 herstellt, nicht so einschränkend aus wie der OGH, wonach dieser Vorschrift nur zuwider handelt, wer den Lenker eines anderen Fahrzeuges an dem Vorbeifahren oder Wegfahren hindert, dies also fahrtechnisch oder rechtlich unmöglich macht, nicht aber, wer bloß einem anderen Lenker das Vorbeifahren erschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020136.X01Im RIS seit
24.11.2005