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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0234 E 30. Jänner 2004 RS 3Stammrechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 legcit normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 20.4.1898, 85/18/0283). Liegt der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO 1960 vor, darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 zurückgegriffen werden (Hinweis E 23.12.1994, 94/02/0353,0359).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020046.X02Im RIS seit
02.03.2007