TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/29 98/02/0014

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z14;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §9 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 1997, Zl. UVS-03/M/03/1961/97, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 5. November 1996 um 10.07 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz dieses Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern "in dritter Spur" abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, das Verwaltungsstrafverfahren gründe sich auf eine Organstrafverfügung vom 5. November 1996. Aus der in der Organstrafverfügung enthaltenen Skizze sei ersichtlich, daß das Fahrzeug - wie im Spruch des Straferkenntnisses vom 1. August 1997 festgestellt - abgestellt worden sei.

In der von der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer u.a. im Zuge seiner Einvernahme angegeben, er bestreite nicht, das Fahrzeug - wie im Straferkenntnis festgestellt - abgestellt zu haben. Es sei auch richtig, daß an der verfahrensgegenständlichen Stelle kein Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO angebracht sei. Es sei aber "vor vielen Jahren" dort ein derartiges Schild gestanden; dieses sei im Zuge von Umbauarbeiten entfernt worden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, daß durch die vorhandenen Bodenmarkierungen diese Verkehrsfläche zum Parkplatz geworden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, das Fahrzeug außerhalb der Bodenmarkierungen abgestellt zu haben. Er habe u.a. der Behörde ein Lichtbild vorgelegt, das unmittelbar nach der Beanstandung aufgenommen worden sei und sein Fahrzeug zeige, wie es im Tatzeitpunkt abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im wesentlichen auf die Annahme gestützt, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um einen "Parkplatz" gehandelt habe.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 1963, Zl. 1832/62, von einem Parkplatz im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO nur dann die Rede sein, wenn ein entsprechendes Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO angebracht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Gemäß § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, die gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten ist, gelten "im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen" als Parkplätze jene Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers lege § 23 Abs. 2 StVO selbst fest, daß diese Bestimmung innerhalb eines Parkplatzes nicht anzuwenden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Vorfrage der Parkplatzeigenschaft der Verkehrsfläche nur danach beurteilt worden, ob ein Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO angebracht worden sei; dies habe die Behörde mangels Vorhandenseins eines solchen Hinweiszeichens verneint.

Es habe sich aber an der gegenständlichen Verkehrsfläche "früher" ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO befunden. Dieses Verkehrszeichen sei "vor einigen Jahren" im Zuge von Umbauarbeiten und der Neugestaltung der Bodenmarkierung entfernt und danach nicht mehr angebracht worden. Es habe im Verfahren nicht geklärt werden können, ob die Entfernung und später nicht mehr erfolgte Wiederanbringung des Verkehrszeichens lediglich auf einem Versehen der Behörde beruht habe oder ob es für die Behörde "einen objektiv nachvollziehbaren Anlaß" gegeben habe, diese Verkehrsfläche nicht mehr "als Parkplatz" zu kennzeichnen.

Wie der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede stellt, war zum Tatzeitpunkt bei jener neben einer Hauptfahrbahn liegenden, von dieser abgegrenzten und hinsichtlich der Abstellflächen durch entsprechende Bodenmarkierungen gekennzeichnete Verkehrsfläche, die eine annähernd dreieckige Form aufweist und in deren Mitte auch entsprechende Parkflächen durch Bodenmarkierung gekennzeichnet sind, kein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1a ("Parken") StVO angebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1963, Zl. 164/63 ausgesprochen hat, gilt das Hinweiszeichen "Parken" nur für jene Straßenseite und nur für jenes Straßenstück (hier: jene Verkehrsfläche), wo es angebracht ist.

Mangels Anbringens dieses Hinweiszeichens bei der gegenständlichen Verkehrsfläche - aus welchen Gründen auch immer - konnte der Beschwerdeführer auch nicht von der Annahme ausgehen, daß der gesamten Verkehrsfläche (mit Ausnahme der für Zwecke der Zu- und Abfahrt erforderlichen Fahrstreifen und der Hauseinfahrten etc.) die Eigenschaft eines Parkplatzes zukommt. Auf eine allfällige "Verpflichtung" der Behörde zum Anbringen eines diesbezüglichen Hinweiszeichens kam es mangels entsprechender Kundmachung desselben - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht an. Auch der Verfahrensrüge, daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde in entsprechende Aktenvermerke über das seinerzeitige Anbringen und Entfernen dieses Hinweiszeichens für die gegenständliche Verkehrsfläche keine Akteneinsicht gewährt worden sei, fehlt es an einer entsprechenden Relevanz.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er habe im Verfahren vorgebracht, daß der Parkplatz in § 22 der Bodenmarkierungsverordnung definiert sei und die gegenständliche Verkehrsfläche genau dieser Definition entspreche. Offenbar mangels Kenntnis der am 1. Jänner 1996 erfolgten Novellierung (gemeint wohl: Neuerlassung) der Bodenmarkierungsverordnung habe die Strafbehörde erster Instanz in der Begründung des Straferkenntnisses vom 1. August 1997 unrichtigerweise entgegengehalten, daß § 22 dieser Verordnung die Ausführung über Richtungspfeile regle. Die Behörde habe damit "ein Gesetz" falsch angewendet und einen Sachverhalt unrichtig subsumiert.

Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid und nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis ist. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde die - wie der Beschwerdeführer zutreffend hinsichtlich des Straferkenntnisses rügt - rechtlich nicht zutreffenden Ausführungen der Strafbehörde erster Instanz aufrecht erhalten hat.

Allerdings ist für den Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Definition von Parkplätzen nach § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, nichts gewonnen, weil diese auf die Geltung der "nachfolgenden Bestimmungen" dieser Verordnung beschränkt ist. Überdies sind nach § 23 Abs. 2 dieser Verordnung, mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Bodenmarkierung für Parkplätze oder Parkstreifen nicht gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO" entfallen kann, die entsprechenden Abstellplätze und Abstellflächen durch Bodenmarkierung zu kennzeichnen.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z. a StVO kann in jenen Fällen die Bodenmarkierung entfallen, in denen im unteren Teil des Hinweiszeichens "Parken" oder auf einer Zusatztafel eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben wird.

Eine derartige Hinweistafel mit besonderen Hinweisen auf die Art des Aufstellens der Fahrzeuge war jedoch im Beschwerdefall nicht existent. Ferner stand der Beschwerdeführer - wie auch er selbst behauptet - außerhalb einer für Abstellplätze und Abstellflächen durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf die speziell für die Aufstellung von Fahrzeugen durch Bodenmarkierungen getroffene Regelung des § 9 Abs. 7 StVO hinsichtlich der nach § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung getroffenen Definition für "Parkplätze", die im übrigen nur auf die nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden ist, nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen, wonach von einem Parkplatz im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO nur dann die Rede sein kann, wenn ein entsprechendes Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO angebracht ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1981, Zl. 02/2863/80). Der Beschwerdeführer hat daher sein Fahrzeug im Sinne von § 23 Abs. 2 erster Satz StVO "außerhalb von Parkplätzen" abgestellt.

Ebensowenig wie durch Sperrlinien neben Straßenbahngeleisen (ohne sonstige bauliche Trennung zwischen dem Fahrbahnstück und den Geleisen) ein Fahrbahnrand geschaffen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0030), liegt ein solcher "Fahrbahnrand" im Sinn des § 23 Abs. 2 StVO auch dann vor, wenn in der Mitte einer Verkehrsfläche (wie im Beschwerdefall) durch Bodenmarkierungen weitere Parkflächen gekennzeichnet sind, die eine linksseitige Begrenzung des nur in eine Richtung zu befahrenden Fahrbahnteils darstellen und - wie aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Foto des Abstellortes seines Fahrzeuges ersichtlich ist - nicht etwa von der Fahrbahn baulich getrennt sind. Es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers als "in dritter Spur" (gemessen vom rechten Fahrbahnrand) qualfizierte. Im übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Einvernahme der Meldungslegerin zur Frage, wie der linke Fahrbahnrand verlaufe, angesichts des Aufstellungsortes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wesentlich gewesen sein sollte.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob durch das Abstellen seines Fahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer am Vorbei- oder Wegfahren gehindert worden seien, wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO es nicht voraussetzt, daß andere Straßenbenützer konkret gefährdet oder behindert werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1985, Zl. 84/02/0179, 181).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Fahrbahnrand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020014.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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