RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0093

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §76 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;
VStG §45 Abs1;
VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Einstellung eines wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 und § 24 Abs 3 lit b StVO eingeleiteten Strafverfahrens mit Aktenvermerk vermag für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung dahin zu erzeugen, dass sie im Kostenvorschreibungsverfahren nicht dennoch den einen oder den anderen Tatbestand als erwiesen annehmen darf (Hinweis auf E 9.3.1984, 82/02/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180093.X06

Im RIS seit

24.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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