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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 legcit normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 20.4.1898, 85/18/0283). Liegt der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO 1960 vor, darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 zurückgegriffen werden (Hinweis E 23.12.1994, 94/02/0353,0359).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020234.X03Im RIS seit
03.03.2004