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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, daß ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 StVO vor und nicht gegen § 28 Abs 2 StVO (ausführliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Messiner, Straßenverkehrsordnung in der 19ten StVO-Nov, 09te Aufl, 619, FN 2 in der Entscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020041.X03Im RIS seit
11.07.2001