RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0136

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO wird erfüllt, wenn das Vorbeifahren (oder Wegfahren) für den Lenker eines andern Fahrzeuges entweder überhaupt nicht oder nur unter schwierigen und zeitaufwändigen Fahrmanövern möglich ist. (Hinweis auf E vom 13.2.1987, 86/18/0251)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020136.X03

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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