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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
Ein Lenker eines Fahrzeuges darf auf Grund einer vor einer Grundstückseinfahrt bestehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche darauf vertrauen, daß das Fahrzeug dort zum Parken abgestellt werden darf. Der Hinweis, die Bodenmarkierungen hätten lediglich die Bedeutung, daß das "Schrägparken bzw Schräghalten" im Bereich der Einfahrt jedenfalls verboten sei, ist unverständlich, weil es einer solchen Bodenmarkierung im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020438.X01Im RIS seit
12.06.2001