Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf ein Wartepflichtiger die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zum unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen. Durch das Verlassen einer Radfahranlage iSd § 2 Abs. 1 Z 11b StVO und dem anschließend fahrendem Überqueren eines Zebrastreifens befindet sich auch ein Radfahrer nicht mehr im Vorrang, da der Schutzweg gem. §9 Abs. 2 StVO ausschließlich Fußgängern vorbehalten und nur diesen das ungehinderte Queren der Fahrbahn zu erm... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung ?Sie haben durch --- den Vorrang des --- verletzt, wodurch es anschließend zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam? schließt das Tatbestandselement des § 19 Abs 7 StVO, also den Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zu Ablenken des Fahrzeuges nötigt, nicht in sich ein. Denn die Ursache des Unfalles musste nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenke... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 13.09.2007, GZ.: 2/S-46.031/06, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 09.10.2006 um 08.35 Uhr in G, P Nr. 30, Grundstücksausfahrt, in Richtung Osten fahrend, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen als Wartepflichtiger durch das Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt und in weiterer Folge Einbiegen nach links in die P, einem Fahrzeug (Motorfahrrad), das sich im fließenden Verkehr befunden habe, nicht den Vorrang gegeben... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Wartepflichtige darf, wenn ein Vorrangberechtigter ihm gegenüber auf seinen Vorrang verzichtet, nicht darauf vertrauen, dass sich andere Vorrangberechtigte ebenfalls an den Verzicht halten (vgl. OGH 05.12.1972, 8Ob241/72, ZVR 1974/62). Nach der Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO dürfen, wenn Fahrzeuge vor Kreuzungen und dergleichen angehalten werden, die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren, u... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 25.7.2002 um 16.20 Uhr in G, K - S W, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Motorrad) 1. mit dem Motorrad nicht soweit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, 2. habe beim Vorbeifahren an einem Fahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den "anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 17 Abs 1 StVO, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, sind nicht solche zu verstehen, die aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber den Vorbeifahrenden wartepflichtig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (OGH 19.11.1981, 80b226/81; ua). Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Querverkehr auf seinen Vorrang verzichtet hat (OGH 30.5.1972, 80P101/72; ZVR 1973/80;... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 5,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die
Begründung: der belangten Behörde desha... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit d StVO, wonach beim Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben müssen, gilt auch für Sackgassen. Dies unabhängig davon, ob die Sackgasse als untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist. Schlagworte Parkverbot Gegenverkehr Sackgasse untergeordnete Verkehrsfläche mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 28.06.2001 (richtigerweise am 29.06.2001), um ca. 07.20 Uhr, in G, Abfahrt G-Nord (Fahrtrichtung stadteinwärts), im Bereich der Einmündung der J (Auffahrt R), ca. 30 m stadteinwärts des Km. 0,8, als Lenkerin des PKW, die J in Richtung stadteinwärts befahrend, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Vorrangverletzung beim Einordnen in den fließenden Verkehr nach § 19 Abs 6 StVO und kein Fahrstreifenwechsel nach § 11 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein Lenker den Beschleunigungsstreifen der Autobahn benützt und hiebei durch Überfahren der Begrenzungslinie einen Lenker am rechten Fahrstreifen der Autobahn behindert. So gehört der Beschleunigungsstreifen nach § 2 Abs 1 Z 6c StVO noch nicht zur Fahrbahn der Autobahn, da er dem Einordnen in den (schneller) fließenden Autobahnve... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Gröbming auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, auf Höhe Strkm 34,0 in Richtung Schladming als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 52 a Z 10 a StVO wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Straßenverkehrszeichen ist in dem Bereich, in dem ein Feldweg von untergeordneter Bedeutung in die geschwindigkeitsbeschränkte Straße einmündet, nicht erforderlich, da dieser Feldweg eine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO darstellt, von der aus sich Fahrzeuge erst in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Damit ist ein solcher Feldweg keine einmündende Straße im Sinne des § 51 Abs 5 StVO, bei der ... mehr lesen...
I.) Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 05.02.1996 um 09.15 Uhr in Graz, Kärntner Straße Nr. 256, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen G- 31 CEC von der Ausfahrt der Firma Sp kommend in Richtung Kärntner Straße durch Einbiegen den Vorrang eines im fließenden Verkehr fahrenden VW-Busses nicht beachtet und dadurch den Lenker genötigt zu haben, sein Fahrzeug unvermittelt abzubremsen, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorrangregel des § 19 Abs 6 und Abs 7 StVO ist vom Verlassen der Grundstücksausfahrt (benachrangte Verkehrsfläche) bis zum Ende des Einordnens in den fließenden Verkehr der angestrebten Fahrtrichtung (nach links stadtauswärts) zu beachten, auch wenn vor dem Erreichen dieses Fahrstreifens drei stadteinwärts führende Fahrstreifen gequert werden müssen. Schlagworte Wartepflicht einordnen fließender Verkehr mehr lesen...
Rechtssatz: Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet, noch aus einer in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsfläche kommt (ZVR 1973/147). Wer sich in den fließenden Verkehr einordnen will, muß dies mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit tun, er sich auf ihn derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht zu einem unmittelbaren Bremsen oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach entsprechender Prüfung und Feststellung, wodurch ein Beschuldigter gegen die im § 19 Abs 1 bis 6 normierten Verhaltensweisen verstoßen hat, ist dieser Umstand bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in den
Spruch: mitaufzunehmen, um klarzustellen, worin die Vorrangberechtigung eines Fahrzeuges mit Vorrang im Sinne des § 19 Abs 7 bestanden hat. Desweiteren ist die Mitzitierung des jeweils in Frage kommenden Absatzes des § 19 der Straßenverkehrsordnung erforder... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Abs 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen ein Beschuldigter den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllt hat. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet (VwSlg 10.594 A/1981). Wesentliches Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 6 iVm § 19 Abs 7 StVO ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Vorrangverletzung ist dann nicht gegeben, wenn das die bevorrangte Fahrbahn benützende Fahrzeug noch nicht wahrnehmbar ist. mehr lesen...
Begründung: Der Sachverhalt ist vom Berufungswerber nicht bestritten worden. Zu Punkt 1): Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, er sei Anrainer und deshalb zur Zufahrt berechtigt. Als Anrainer sind die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen. Der Begriff "Anrainer" umfaßt also nicht nur die Eigentümer von Grundstücken entlang des Weges, sondern auch allfällige (Rechts-)Besitzer, sodaß außer dem Eigentümer einer neben der Straße gelegenen Liegenschaft a... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Einstufung einer Sackgasse als Verkehrsfläche iSd §19 Abs6 StVO (welcher zur Begriffsbestimmung des "fließenden Verkehrs" vorrangig heranzuziehen ist) kommt es nicht auf die Verkehrsfrequenz, sondern darauf an, ob sie sich in ihrer gesamten Anlage von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (OGH 22.5.1975, 2 OB 104/75, ZVR 1975/215). Liegt durch eine Anrampung (wie bei einer Gehsteigüberfahrt) zwar ein Merkmal vor, daß die Sackgasse von sonstigen öffentlichen Straß... mehr lesen...
Begründung: I. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt lag der Erstbehörde zur Beurteilung vor: Laut Anzeige (Blatt 1) sei in der Schottengasse 7-9 der Lenker eines Omnibusses plötzlich und für den Anzeiger unerwartet von der Nebenfahrbahn in die Hauptfahrbahn gefahren. Dies habe sich im Bereich der Haltestelle ereignet. Der Anzeiger habe, um eine Kollision zu verhindern, sein Fahrzeug vollständig abbremsen müssen. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ergibt sich aus den Blat... mehr lesen...
Rechtssatz: In dem dem Autobuslenker angelasteten Verhalten - dieses bestand eben darin, aus dem Haltestellebereich in den Fließverkehr einzufahren, wobei der Anzeigeleger zum Anhalten seines Fahrzeuges genötigt wurde - kann keine vorschriftswidrige Verhaltensweise vorgefunden werden. Schlagworte Nebenfahrbahn, Fließverkehr, Fahrzeug im öffentlichen Dienst mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei der von ihm befahrenen Fahrbahn nicht um eine Nebenfahrbahn handelt, sondern um eine Parallelfahrbahn zum Ring, die nicht bloß zum Zu- und Abfahren gedacht ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt und durch Einholung eines Bodenmarkierungsplanes von der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten betreffend den Tatzeitpunkt 10.1.1991.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob diese Verkehrsfläche tatsächlich dem Durchzugsverkehr dient oder nicht. Es kommt darauf an, ob die gegenständliche Verkehrsfläche auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muß, ohne daß sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des §8 Abs1 StVO 1960 haben. Den in der A-straße in südlicher Richtung fahrenden Fahrzeugen ist es nun, zufolge des sich an gegenständlicher Kreuzung befindlichen Vorschrif... mehr lesen...