Nach entsprechender Prüfung und Feststellung, wodurch ein Beschuldigter gegen die im § 19 Abs 1 bis 6 normierten Verhaltensweisen verstoßen hat, ist dieser Umstand bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in den Spruch mitaufzunehmen, um klarzustellen, worin die Vorrangberechtigung eines Fahrzeuges mit Vorrang im Sinne des § 19 Abs 7 bestanden hat. Desweiteren ist die Mitzitierung des jeweils in Frage kommenden Absatzes des § 19 der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Geschieht das nicht, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.