RS UVS Kärnten 1997/05/30 KUVS-117-119/7/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach entsprechender Prüfung und Feststellung, wodurch ein Beschuldigter gegen die im § 19 Abs 1 bis 6 normierten Verhaltensweisen verstoßen hat, ist dieser Umstand bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in den Spruch mitaufzunehmen, um klarzustellen, worin die Vorrangberechtigung eines Fahrzeuges mit Vorrang im Sinne des § 19 Abs 7 bestanden hat. Desweiteren ist die Mitzitierung des jeweils in Frage kommenden Absatzes des § 19 der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Geschieht das nicht, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten