RS UVS Steiermark 2002/10/24 30.6-99/2002

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Rechtssatz

Eine Vorrangverletzung beim Einordnen in den fließenden Verkehr nach § 19 Abs 6 StVO und kein Fahrstreifenwechsel nach § 11 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein Lenker den Beschleunigungsstreifen der Autobahn benützt und hiebei durch Überfahren der Begrenzungslinie einen Lenker am rechten Fahrstreifen der Autobahn behindert. So gehört der Beschleunigungsstreifen nach § 2 Abs 1 Z 6c StVO noch nicht zur Fahrbahn der Autobahn, da er dem Einordnen in den (schneller) fließenden Autobahnverkehr dient. Während die Fahrstreifen einer Fahrbahn durch Leitlinien voneinander getrennt sind, ist der Beschleunigungsstreifen nach § 55 Abs 3 StVO  durch eine Begrenzungslinie von der Fahrbahn der Autobahn abgegrenzt. Die Tatsache, dass § 46 Abs 2 StVO den Lenkern beim Einfahren in die Autobahn die Benützung des Beschleunigungsstreifens vorschreibt, um sich in den fließenden Autobahnverkehr einzuordnen, lässt darauf schließen, dass der Beschleunigungsstreifen zu den benachrangten Verkehrsflächen nach § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr gehört. So zählt § 19 Abs 6 StVO diese Verkehrsflächen nur demonstrativ auf. Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 11 Abs 1 StVO in jenen nach § 19 Abs 6 StVO ist dem UVS verwehrt, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine richtige Verfolgungshandlung vorliegt.

Schlagworte
Fahrstreifenwechsel Vorrangverletzung Autobahn Beschleunigungsstreifen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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