RS UVS Steiermark 2008/04/08 30.11-94/2007

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Veröffentlicht am 08.04.2008
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Rechtssatz

Der Wartepflichtige darf, wenn ein Vorrangberechtigter ihm gegenüber auf seinen Vorrang verzichtet, nicht darauf vertrauen, dass sich andere Vorrangberechtigte ebenfalls an den Verzicht halten (vgl. OGH 05.12.1972, 8Ob241/72, ZVR 1974/62). Nach der Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO dürfen, wenn Fahrzeuge vor Kreuzungen und dergleichen angehalten werden, die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorbeifahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Der nach § 19 Abs 6 StVO wartepflichtige Berufungswerber, der aus einer Grundstücksausfahrt herausgefahren war und nach links einbiegen wollte, musste also grundsätzlich damit rechnen, dass einspurige Fahrzeuglenker neben der stehen gebliebenen Kolonne vorfahren könnten und ihm gegenüber den Vorrang haben. Daher war der Berufungswerber trotz des Umstandes, dass ihm ein in der Kolonne befindlicher Vorrangberechtigter eine Lücke frei machte, verpflichtet, mit seinem Fahrzeug bei der Fahrbahnmitte anzuhalten und nochmals den Verkehr sowohl Richtung stadteinwärts, als auch stadtauswärts zu beobachten. Da der Berufungswerber jedoch in einem Zug nach links einbiegen wollte und dadurch einen Verkehrsunfall mit einem jenseits der Kolonne von links vorfahrenden Motorradfahrer herbeiführte, hatte er die vorgeworfene Vorrangverletzung nach § 19 Abs 6 StVO begangen. Zwar konnten keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen werden, mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer an der stehenden Kolonne vorbeifuhr und ob er dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hatte. Dies spielte aber im gegenständlichen Verfahren keine Rolle, da Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nicht Verkehrsverstöße des Motorradfahrers, sondern ausschließlich die schuldhafte Begehung einer Vorrangverletzung war.

Schlagworte
Wartepflicht vorfahren vortasten Vorrangverzicht Aufmerksamkeitspflicht
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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