TE UVS Wien 1991/09/19 03/19/731/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1991
beobachten
merken
Betreff

Angezeigtes Ausfahren eines Omnibusses aus der Haltestelle

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

I. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt lag der Erstbehörde zur Beurteilung vor:

Laut Anzeige (Blatt 1) sei in der Schottengasse 7-9 der Lenker eines Omnibusses plötzlich und für den Anzeiger unerwartet von der Nebenfahrbahn in die Hauptfahrbahn gefahren. Dies habe sich im Bereich der Haltestelle ereignet. Der Anzeiger habe, um eine Kollision zu verhindern, sein Fahrzeug vollständig abbremsen müssen. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ergibt sich aus den Blattzahlen 2 bis 7.

Diesen Unterlagen ist ebenfalls zu entnehmen, daß das gegenständliche Fahrzeug auf die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zugelassen aufscheint.

Zu Blatt 8 erliegt eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten zum Akt, in welcher der Berufungswerber ankündigte, binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugegeben.

II. Es erging am 2.8.1991 durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden zur GZ Pst 786/W/91, ein Straferkenntnis, mit welchem der Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs 6 StVO eine Geldstrafe von

S 1.000,--, im Falle der Nichteinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzarrest verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 100,-- festgesetzt wurde.

III. Dagegen brachte der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Er führte im wesentlichen aus, es sei ihm durch das angefochtene Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe beim Ausfahren aus einer Nebenfahrbahn den Vorrang eines im Fließverkehr befindlichen PKW-Lenkers mißachtet. Im Bereich des Tatortes befinde sich jedoch keine Nebenfahrbahn, da es an baulichen Abgrenzungen fehle. Zudem verwiese er darauf, daß es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um einen Omnibus im öffentlichen Dienst handle, für das Einordnen in den Fließverkehr sei daher die Bestimmung des § 26a StVO beachtlich.

IV. Dieser Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:

Wie der Anzeiger selbst ausführte, fanden die aktenkundigen Vorfälle im Bereich einer Haltestelle eines Omnibusses statt. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe fungieren. Es konnte daher der Entscheidung zugrundegelegt werden, daß das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug tatsächlich als Fahrzeug im öffentlichen Dienst den Sonderbestimmungen des § 26a unterliegt. Gemäß Abs 2 leg cit ist Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

Im Zuge des abgeführten Verfahrens wurde nicht aktenkundig, daß der Berufungswerber die Anzeige der Abfahrt aus der Haltestelle unterlassen hätte. Es hätte somit den Anzeigeleger die Verpflichtung betroffen, das ungehinderte Abfahren zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke wäre es dem Anzeigeleger durchaus zuzumuten gewesen, sein Fahrzeug abzubremsen bzw gänzlich zum Stillstand zu bringen. Es konnte daher im dem Beschuldigten angelasteten Verhalten - dieses bestand eben darin, aus dem Haltestellebereich in den Fließverkehr einzufahren, wobei der Anzeigeleger zum Anhalten seines Fahrzeuges genötigt wurde - keine vorschriftswidrige Verhaltensweise vorgefunden werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Schlagworte
Nebenfahrbahn, Fließverkehr, Fahrzeug im öffentlichen Dienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten