TE UVS Steiermark 2001/05/07 30.17-172/2000

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Veröffentlicht am 07.05.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn D S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 7.11.2000, GZ.: 15.1 1510/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 240,-- (EUR 17,44) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Gröbming auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, auf Höhe Strkm 34,0 in Richtung Schladming als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 52 a Z 10 a StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (40 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass er die B 320 von einem Wiesenweg kommend ab Höhe Strkm 34,4 befahren und daher das auf Höhe Strkm 34,557 aufgestellte Vorschriftszeichen nicht gesehen habe.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.4.2001 anlässlich der auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Die B 320 verläuft im hier maßgeblichen Teilabschnitt in annähernd west-östlicher Richtung. Sie weist zwei durch eine Leitlinie voneinander getrennte Fahrstreifen auf; ihre Oberfläche ist mit Asphalt befestigt. Diese Bundesstraße verläuft in Richtung Westen gesehen in einer leichten Rechtskurve entlang des sogenannten Sinerter Bühel. Auf diesem Hügel liegen mehrere Wiesen bzw. Gehöfte, die ausschließlich über kurze Zufahrten die in die Bundesstraße einmünden, erreichbar sind. Auf Höhe Strkm 34,4 befindet sich eine ca. 10 m lange, einspurig ausgebildete und steil bergan führende, unbefestigte Zufahrt zu insgesamt drei Häusern. Diese Zufahrt dient ausschließlich dem Zu- und Abfahren der dortigen Bewohner und stellt aufgrund ihrer Ausgestaltung eine untergeordnete Verkehrsfläche dar. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 2.3.1994, GZ.: 11.0-B4-85, wurden gemäß § 43 Abs 1 lit b und § 94 lit b StVO für die Ennstalbundesstraße von Strkm 8,494 bis Strkm 49,320 zahlreiche straßenpolizeiliche Maßnahmen angeordnet. So wurde mit Punkt 83.) in Fahrtrichtung Westen von Strkm 36,164 bis Strkm 33,719 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Die entsprechenden Vorschriftszeichen wurden gemäß dieser Verordnung auf Höhe Strkm 36,164, Strkm 35,635, Strkm 35,400 und Strkm 34,557 aufgestellt und waren zur Tatzeit auch in der Natur unbeschädigt vorhanden. Am 18.5.2000 führte GI A gemeinsam mit seinem Kollegen RI L Lasermessungen im Bereich der B 320 bei den aus Richtung Gröbming anflutenden Fahrzeugen durch. Sie hatten ihren Standort ca. auf Höhe Strkm 39,855 im Bereich einer auf der südlichen Straßenseite liegenden Busbucht bezogen und verwendeten das zur Tatzeit gültig geeichte Lasermessgerät der Marke LR 90-235/P. Ungefähr zur selben Zeit besichtigte der Berufungswerber eine ihm zum Verpachten angebotene Wiese auf dem Sinerter Bühel. Er hatte zuvor den auf seine Tochter zugelassenen Jeep der Marke Chrysler Grand Jeep Cherokee mit dem behördlichen Kennzeichen von der Bundesstraße kommend auf der Zufahrt auf Höhe Strkm 34,4 abgestellt. Nach seiner Besichtigung stieg der Berufungswerber wieder in das Fahrzeug ein, fuhr die wenigen Meter zurück zur B 320, wo er nach rechts einbog und in Richtung Schladming weiterfuhr. Als er sich gegen 14.05 Uhr dem Standort des Meldungslegers näherte, führte dieser beim Fahrzeug des Berufungswerbers eine Geschwindigkeitsmessung auf Höhe Strkm 34,0 durch. Diese Messung ergab abzüglich der Messtoleranz von 3 % 78 km/h. Der Meldungsleger hielt daraufhin den Berufungswerber an, der im Zuge der anschließend durchgeführten Amtshandlung sich grundsätzlich bereit zeigte, eine Organstrafverfügung zu bezahlen. Diese Feststellungen konnten aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers verbunden mit dem unbestritten gebliebenen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und den Erhebungen vor Ort getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Gemäß § 44 iVm § 48 Abs 1 StVO sind die Schilder, wenn die Kundmachung von Verordnungen mittels Straßenverkehrszeichen erfolgt, so anzubringen, "dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können". Wie bereits ausgeführt, waren zur Tatzeit auf der Bundesstraße in Fahrtrichtung Westen gesehen auf Höhe Strkm 34,557 und in Fahrtrichtung Osten gesehen auf Höhe Strkm 33,719 auf beiden Seiten der Fahrbahn je die Stundenkilometeranzahl 70 enthaltende Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 Z 10 a StVO aufgestellt und war die obzitierte Verordnung sohin ordnungsgemäß kundgemacht. Bei diesen Vorschriftszeichen musste der Berufungswerber auf seiner Fahrt zur Wiese vorbeigefahren sein. Da im Anlassfall keine Kreuzung vorliegt, sondern nur ein bloßer Feldweg von untergeordneter Bedeutung, der nicht als Straße im Sinne des § 51 Abs 5 StVO angesehen werden kann, in die Ennstalbundesstraße einmündet, liegt ein Fall des § 19 Abs 6 StVO vor. Die gesonderte Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bundesstraße ist auf dieser untergeordneten Verkehrsfläche aber nicht erforderlich, da in diesem Fall auch bei jeder privaten Einfahrt ein Verkehrszeichen aufgestellt werden müsste, was dem Grundsatz der Nichtüberfrachtung mit Verkehrszeichen widersprechen würde. Da sich diese Zufahrt jedenfalls innerhalb des Bereiches befunden hat, für welchen die erwähnte Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht war, durfte der Berufungswerber nicht davon ausgehen, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung für ihn mit der Einmündung der Zufahrt aufgehoben wird. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass von einer gesetzeskonformen Kundmachung der Verordnung ausgegangen werden kann, weshalb der Berufungswerber auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten hat. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit. Dadurch, dass der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 28 km/h überschritten hat, hat er gegen den Schutzzweck dieser Norm verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten; Milderungsgründe liegen keine vor. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung darzulegen. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Das Fehlen konkreter Gefährdungen und Behinderungen anderer Straßenbenützer tritt dagegen bei der Strafbemessung in den Hintergrund, da die übertretene Bestimmung solche nachteilige Auswirkungen von vorneherein ausschließen soll. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- sogar unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Verordnung Kundmachung Verbotszeichen Feldweg benachrangte Verkehrsfläche Einmündung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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