Unter den "anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 17 Abs 1 StVO, die durch die Vorbeifahrt nicht behindert werden dürfen, sind nicht solche zu verstehen, die aufgrund einer Vorrangbestimmung gegenüber den Vorbeifahrenden wartepflichtig sind. Diese haben keinen Anspruch auf Nichtbehinderung (OGH 19.11.1981, 80b226/81; ua). Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Querverkehr auf seinen Vorrang verzichtet hat (OGH 30.5.1972, 80P101/72; ZVR 1973/80; ua). Daher liegt keine Übertretung nach § 17 Abs 1 StVO vor, wenn ein Motorradlenker beim Links-Vorbeifahren an einer stehenden Fahrzeugkolonne mit einer PKW-Lenkerin kollidiert, die - wartepflichtig nach § 19 Abs 6 StVO - aus einer dortigen Firmenausfahrt durch eine frei gemachte Lücke der Kolonne nach links in den Straßenzug einzubiegen beginnt und dabei den Motorradlenker übersieht.