Die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit d StVO, wonach beim Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben müssen, gilt auch für Sackgassen. Dies unabhängig davon, ob die Sackgasse als untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist.