RS UVS Wien 1991/09/19 03/19/731/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
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Rechtssatz

In dem dem Autobuslenker angelasteten Verhalten - dieses bestand eben darin, aus dem Haltestellebereich in den Fließverkehr einzufahren, wobei der Anzeigeleger zum Anhalten seines Fahrzeuges genötigt wurde - kann keine vorschriftswidrige Verhaltensweise vorgefunden werden.

Schlagworte
Nebenfahrbahn, Fließverkehr, Fahrzeug im öffentlichen Dienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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