TE UVS Steiermark 2002/12/03 30.2-124/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn R K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.10.2002, GZ.: 15.1 12281/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen, die im Spruch ersichtliche Tatzeit jedoch mit "24.5.2002, 21.10 Uhr bis 21.20 Uhr"

präzisiert.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 10,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu

leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 5,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde deshalb nicht überzeugend sei, weil im konkreten Bereich ein Fließverkehr nicht möglich sei. Dies deshalb, weil ca. 10 m oberhalb des von ihm zum Tatzeitpunkt abgestellten Fahrzeuges die Fahrbahn maximal 3 m breit sei und daher in diesem Bereich nur ein Fahren auf halbe Sicht möglich sei. Auch ein Fließverkehr von Anrainern, die mit ihren Fahrzeugen aus einer Sackgasse kommen, sei nicht stichhaltig, da die Sackgasse eine untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO darstelle. Es hätte somit unbedingt ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen, bevor die Feststellung getroffen werde, das von ihm am 24.5.2002 abgestellte Fahrzeug hätte die Abwicklung des Gegenverkehrs erheblich erschwert. Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben. Gemäß § 51 e Abs 3 VStG konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Aus dem Akteninhalt wird festgestellt, dass der Berufungswerber das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug am 24.5.2002 in der Zeit von 21.10 Uhr bis 21.20 Uhr in J, auf dem K, im Bereich K parkte. Die Fahrbahnbreite beträgt im fraglichen Bereich 4,20 m, wobei gegenüber dem Abstellort ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 b StVO angebracht ist. Wie weiter aus der vom Meldungsleger vorgelegten Skizze hervorgeht, ist noch ein 0,90 m breites Bankett vorhanden, wodurch sich die Gesamtbreite der Straße mit 5,10 m ergibt. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber seinen PKW zum Tatzeitpunkt am Tatort parkte, wobei er bei seiner Parteieneinvernahme selbst angab, dass durch das Abstellen seines Fahrzeuges noch eine Fahrbahnbreite von 3,88 m frei blieb. Diese Feststellungen gründen sich auf die Anzeige sowie die Zeugenaussage des Meldungslegers samt von diesem angefertigter Skizze, sowie den Angaben des Berufungswerbers selbst.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO ist das Parken außer in den in Abs 1 angeführten Fällen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben verboten. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO ist als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße zu verstehen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO ist als Straßenbankett der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (zB. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen) zu verstehen. Das Straßenbankett darf nicht befahren, wohl aber begangen werden (§ 76 Abs 1 StVO). Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Gegen das Verbot des Parkens auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr wird insbesondere dann verstoßen, wenn nicht wenigstens zwei Fahrstreifen frei bleiben, wobei die Breite eines Fahrstreifens, der der Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge dient, grundsätzlich 2,50 m betragen muss. Es muss jedenfalls für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 m frei bleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie der Berufungswerber anführt, ca. 10 m oberhalb des Abstellortes die Fahrbahn maximal 3 m breit ist, bzw. wie aus dem Berufungsvorbringen hervorgeht, die Straße eine Sackgasse ist. Bei Vorliegen einer Sackgasse ist lediglich die Durchfahrt nicht möglich, wobei das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich des Umstandes, dass eine Sackgasse eine untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO darstellt, zur Beurteilung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes rechtlich irrelevant ist. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob der Abstellort des Kraftfahrzeuges in einer Straße mit Gegenverkehr liegt oder nicht. Dass es sich beim K um eine Straße mit Gegenverkehr handelt, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Überdies geht sowohl aus der vom Meldungsleger angefertigten Skizze als auch aus jener des Berufungswerbers hervor, dass der Abstellort nicht auf einem vollkommen gerade verlaufenden Straßenabschnitt des K liegt. Im Übrigen ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 3 lit d StVO nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. VwGH 15.3.1989, 88/03/0138, 0139 ua.). Auch das Vorbringen des Berufungswerbers, dass die K etwa 10 m oberhalb des Abstellortes die Fahrbahn maximal 3 m breit ist und in diesem Bereich daher nur ein Fahren auf halbe Sicht möglich sei, ist für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Bestimmung rechtlich irrelevant. Auf Grund der getroffenen Feststellungen, die sich auf die im Akt erliegenden Skizze sowie den Angaben des Berufungswerbers selbst stützen, ist auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Beurteilung des relevanten Sachverhaltes nicht erforderlich. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen anzusehen und von diesem zu verantworten. Bei der Strafbemessung wurde bereits von der Vorinstanz auf die mildernden und erschwerenden Umstände, sowie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers im Sinne des § 19 VStG sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen. Das verhängte Strafausmaß erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von ? 726,-- trotz bisheriger Straflosigkeit durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden und der Spruch des angefochtenen Bescheides zwecks genauerer Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand zu präzisieren.

Schlagworte
Parkverbot Gegenverkehr Sackgasse untergeordnete Verkehrsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten