Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet, noch aus einer in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsfläche kommt (ZVR 1973/147). Wer sich in den fließenden Verkehr einordnen will, muß dies mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit tun, er sich auf ihn derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht zu einem unmittelbaren Bremsen oder Ablenken gezwungen werden. Solange der Wartepflichtige nicht die volle Sicherheit hat, einen solchen verpönten Erfolg bei der Einfahrt ausschließen zu können, muß er seine Wartepflicht einhalten. Die Sicherheit ist nach der tatsächlichen Gestaltung des Verkehrs zu beurteilen und kann keinesfalls unter Verzicht auf ausreichende eigene Feststellungen, bloß aus dem Vertrauen auf ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Bevorrangten, abgeleitet werden. Dabei ist das Erfordernis des ""unvermittelten Bremsens oder Ablenkens" objektiv zu verstehen, das heißt, daß der Tatbestand auch dann gegeben sein kann, wenn der Vorrangberechtigte, obwohl er, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müßte, in Wirklichkeit weder das eine noch das andere getan hat, weshalb es ja in der Regel zum Unfall gekommen sein wird (siehe VwGH 8.5.1979, 264/79, ZfV 1980/161).