Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A Ba Management GmbH mit Sitz in W, M, diese sei Käufer und somit Waldeigentümer, folgender Übertretungen des Forstgesetzes 1975 zu verantworten. Die genannte Firma, diese sei Eigentümer und somit Antragsberechtigte für den Antrag auf die Erteilung einer Fällungsbewilligung gemäß § 87 Forstgesetz 1975 - hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine strafbare Anstiftung nach § 7 VStG zu einer Übertretung nach § 85 Abs 1 ForstG setzte nach dem gegenständlichen Tatvorhalt voraus, dass die Gesellschaft A., die Waldgrundstücke zum Straßenbau kaufen wollte, deren Eigentümer durch ein Vertragsanbot vorsätzlich zur Durchführung einer Fällung ohne Bewilligung veranlasste. Danach müsste der Wille des jeweiligen Grundeigentümers, die Fällung ohne entsprechende Bewilligung vorzunehmen, erst durch dieses Vertragsanbot entstanden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Schlägerungsarbeiten im Waldgebiet des Verfügungs- und Nutzungsberechtigten als Beschuldigten durch einen von ihm beauftragten Dritten in Zusammenarbeit mit einem Schlägerungsunternehmen entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes im Schutzwaldgebiet durchgeführt und dabei die notwendige Überschirmung derart abgesenkt, dass dies nur mehr Vierzehntel der Grundfläche anstelle der notwendigen Achtzehntel gegeben ist, so kann der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten können Fällungen und die daraus resultierenden Verstöße gegen das Forstgesetz, die von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt wurden, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Fällungen erwiesenermaßen von Arbeitern des beauftragten Schlägerungsunternehmens entgegen der vom Forstaufsichtsorgan zwei Tage zuvor in Gegenwart des Schlägerungsunternehmers erfolgten Auszeigung durchgeführt wurden und obwohl die Entnahmefläche zudem eigens mit Bändern g... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in seinem Wald eine Fläche von ca. 0,4 ha derart kahl schlägert, dass sich ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha ergibt, wobei eine Fläche von 0,4 ha ohne Bewilligung erfolgte und Altholzbestände zwischen zwei Kahlflächen derart aufgelichtet wurden, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 der vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 ha der vollen Überschirmung... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung de... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass bei einer Begehung am 13.4.2000 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation V festgestellt worden sei, dass im Winter 1999/2000 in der KG R, Gemeinde W, auf dem Waldgrundstück Nr., Gesamtausmaß von 5,0696 Hektar, Kahlschläge im Gesamtausmaß von ca. 1,80 Hektar ohne behördliche Bewilligung durchgeführt worden seien. Die Berufungswerberin sei Eigentümerin dieses Grundstückes und habe diese Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei unbewilligte Kahlhiebe nach § 85 Abs 1 lit b ForstG sind auch bei gleichzeitiger Durchführung (Winter 1999/2000) auf demselben Waldgrundstück kein fortgesetztes Delikt, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen getrennt angelegt wurden, indem dazwischen liegende Waldbestände bewusst stehen gelassen wurden. Bereits ein schmaler Waldstreifen in einer Breite von ca 25 m, der die Kahlhiebe voneinander trennt und durch dieselben einer Sturmgefahr ausgesetzt ist, spricht bei gezielt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf Schutzwaldparzellen Kahlhiebe bzw eine diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im Ausmaß von ca 0,7 ha, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Fällungsbewilligung durchführt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und verantwortet, zumal der Waldboden dadurch einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt und infolge der Steilheit des Geländes durch Oberflächenerosion und Schneeschub eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich ist, auch die Herbeiführung einer Wa... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle am 09.11.1994 der Forstaufsichtsstation Murau Süd der Bezirksforstinspektion Murau in der KG St. L o M auf dem Waldgrundstück Nr. 504, das sich in seinem Besitz befindet, festgestellt wurde, dort eine unbefugte Schlägerung durchgeführt, da die festgestellte Schlägerung an eine Fläche mit ungesicherten Kulturen anschließt und zusammen mit dieser eine Fläche von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Fällung nach § 85 Abs 1 lit. b Forstgesetz liegt vor, wenn die Schlägerungsfläche, welche im konkreten Fall einem Kahlhieb gleichzusetzen ist (unbestockt, nicht verjüngt) - 700 m2 und die angrenzende nicht gesicherte Verjüngung 1,5 Hektar beträgt. Damit wird die im § 85 Abs 1 lit.b Forstgesetz geforderte Fläche von einem halben Hektar oder mehr erreicht, da zu dieser Fläche auch die an die Schlägerung (unmittelbar) angrenzende Fläche mit nicht gesich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) im Zeitraum vom 17.02.1995 bis 06.03.1995 auf dem ursprünglich mit Weißkiefer, Rotbuche, Fichte und einzelnen Eichen bewachsenen Waldgrundstück Nr. 187/5, KG J. , dessen Hälfteeigentümer er sei, und zwar in dem auf der beiliegenden Planunterlage als Teil 3 gekennzeichneten Abschnitt des bezeichneten Waldgrundstückes - diese Planunterlage wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist durch die Übertretung nach § 82 Abs 1 lit b ForstG, betreffend das Verbot von Großkahlhieben im Hochwald, konsumiert. So liegt es in der Natur der Sache, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Großkahlhiebes ein Kahlhieb (nach § 85 Abs 1 lit a ForstG) Voraussetzung ist, da sich ein (solcher) ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) auf dem Waldgrundstück 187/5 KG J. auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände (Alter ca. 30 Jahre) bis 16.02.1995 gefällt, obgleich Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind; dieser Sachverhalt sei anläßlich einer Kontrolle des Bezirksoberförsters G. der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafe nach der Bestimmung des § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist dann eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn diesbezüglich (wegen derselben Fläche) bereits eine Strafe nach § 80 Abs 1 ForstG erfolgte, da der Kahlhieb wegen der Hiebsunreife des Hochwaldbestandes (von vornherein) verboten war. Die Verhängung beider Strafen nebeneinander setzt voraus... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz dann exkulpiert, wenn die Schlägerung lediglich auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 0,5 ha erfolgte, da Bewilligungspflicht erst ab einer Größe von über 0,5 ha gemäß § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz angeordnet ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis eine Einzelstammentnahme bei Zurückbleiben einer Überschirmung im Ausmaß von zirka sechs Zehntel auf einer zusammenhängenden Fläche von 3,2532 Hektar zur Last gelegt, so entspricht dieser Vorhalt insoweit nicht dem angewendeten strafbaren Tatbild, als nach § 85 Abs 2 Forstgesetz Einzelstammentnahmen Kahlhieben nur dann gleichzuhalten sind, wenn nach ihrer Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Schlägt der Beschuldigte 1991 3.000 m2 kahl, und schlägt ohne Bewilligung auch angrenzend an den Kahlschlag 1992 neuerlich 0,2 ha kahl, wobei sich an diese Fläche eine im Jahre 1990/91 durchgeführte Kahlschlagfläche von 3.000 m2 anschließt und welche sich auf einer Fläche von 4.000 m2, auf welcher 1988 bewilligt kahlgeschlägert wurde, fortsetzt und sich an diese Fläche wiederum eine Restfläche von 2.000 m2 ungesicherte Kultur anschließt, verwirklicht den Verwaltungsstraftatbest... mehr lesen...