Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau E S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 26.2.2001, GZ.: 15.1 2000/1954, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 72,67) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass dieser nunmehr wie folgt lautet:
Bei einer Begehung am 13.4.2000 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation V wurde festgestellt, dass Frau E S als Eigentümerin des Waldgrundstückes Nr., Gesamtausmaß von 5,0696 Hektar, in der KG R, Gemeinde W, dafür verantwortlich ist, dass im Winter 1999/2000
1)
ein Kahlhieb im Flächenausmaß von ca.0,67 Hektar und
2)
ein Kahlhieb im Flächenausmaß von ca. 1,07 Hektar jeweils ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die verletzte Rechtsvorschrift ist jeweils der § 85 Abs 1 lit a ForstG iVm § 174 Abs 1 lit a Z 30 ForstG und wird für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 30 ForstG verhängt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz (Verfahrenskosten) beträgt gemäß § 64 Abs 2 VStG S 500,--.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass bei einer Begehung am 13.4.2000 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation V festgestellt worden sei, dass im Winter 1999/2000 in der KG R, Gemeinde W, auf dem Waldgrundstück Nr., Gesamtausmaß von 5,0696 Hektar, Kahlschläge im Gesamtausmaß von ca. 1,80 Hektar ohne behördliche Bewilligung durchgeführt worden seien.
Die Berufungswerberin sei Eigentümerin dieses Grundstückes und habe diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 85 Abs 1 lit a ForstG iVm § 174 Abs 1 lit a Pkt. 30 ForstG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In ihrer fristgerechten Berufung vom 5.3.2001 führte die Berufungswerberin aus, dass sie dem Schlägerungsunternehmen den Auftrag zur Durchforstung gegeben habe. Von einem Kahlschlag sei keine Rede gewesen. Auch handle es sich bei dem Kahlschlag um keine zusammenhängende Fläche. Vielmehr handle es sich um drei Flächen, wobei keine der drei Flächen größer als ein halbes Hektar sei. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Nachbarbestandes nicht vorliege. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da im angefochtenen Bescheid nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragte, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Entsprechend der Anzeige der Forstaufsichtsstation V vom 28.4.2000 wurde bei einer Begehung der KG R, Gemeinde W, am 13.4.2000 eine Übertretung des Forstgesetzes mit folgendem Sachverhalt festgestellt:
Frau E S besitzt in der KG R, Gemeinde W, das Waldgrundstück Nr., im Gesamtausmaß von 5,0696 Hektar. Bei einer Begehung dieses Grundstückes am 13.4.2000 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation V konnte festgestellt werden, dass im Tatzeitraum Winter 1999/2000 Kahlschläge im Gesamtausmaß von ca. 1,80 Hektar ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin grundsätzlich die Durchführung der Schlägerungen bzw ihre Verantwortlichkeit als Grundbesitzer hiefür nicht bestreitet. Zu dem Vorbringen, dass es sich bei dem gegenständlichen Kahlschlag um keine zusammenhängende Fläche handle, sondern um drei einzelne Flächen, wobei jede ein Ausmaß von einem halben Hektar nicht überschreite, erstellte der Amtssachverständige für das Forstwesen, Herr Dipl.-Ing. W W folgendes Gutachten am 14.5.2001:
Forsttechnisches Gutachten:
Im April dieses Jahres erfolgte ein Lokalaugenschein des Grundstückes Nr., KG R, wobei Folgendes festgestellt werden konnte:
Auf dem oben angeführten Waldgrundstück wurden zwei Kahlhiebe vorgefunden. Mit Hilfe eines optischen Entfernungsmessers, Busole und Gefällsmesser, wurde eine Lageskizze hergestellt (siehe Beilage) und die Flächen ermittelt. Der Kahlhieb I" weist ein Flächenausmaß von ca. 0,6700 Hektar und der "Kahlhieb II" ein Flächenausmaß von ca. 1,07 Hektar auf. Die Gesamtfläche der beiden Kahlhiebsteile beträgt somit ca. 1,7400 Hektar. Für die Kahlhiebsflächen I und II ist gemäß § 85 Abs 1 lit a ForstG eine Bewilligungspflicht gegeben. Unabhängig davon, wodurch die Übertretung der gegenständlichen Bestimmungen des Forstgesetzes ausgelöst wurden (eigenmächtiges Handeln des Schlägerungsunternehmens bzw Missverständnisse im Rahmen des Arbeitsauftrages), liegt ein Strafbestand nach § 85 Abs 1 lit a iVm § 174 Abs 1 lit a Z 30 ForstG vor. Außerdem wird festgestellt, dass bei der Durchführung der Kahlhiebe, insbesondere bei dem "Kahlhieb II", die Bestimmungen des § 14 Abs 2 und 3 ForstG nicht berücksichtigt wurden. Durch die Schlägerung bis direkt an die Grundgrenze der fremden Waldgrundstücke und /1 wurden die Bestimmungen bezüglich des Deckungsschutzes nicht eingehalten, wodurch eine offenbare Windgefährdung gegeben ist. Dies wird dadurch begründet, dass durch die Einlegung des Kahlhiebes II eine Öffnung in Richtung NW erfolgte. Erschwerend kommt noch hinzu, dass im Unterhang des gegenständlichen Waldgrundstückes zwischen den beiden Kahlhiebsflächen auf Eigengrund nur ein schmaler Waldstreifen in einer Breite von ca. 25 bis 35 m stehen geblieben ist. Bei Winden und Stürmen aus NW kann damit gerechnet werden, dass auch die Bäume dieses Waldstreifens geworfen werden und danach der angrenzende labile Bestand des Waldanrainers einer deutlichen Windwurfgefahr ausgesetzt ist." In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.6.2001 teilte die Berufungswerberin sachbezogen mit, dass sie ihren Ausführungen in der Berufung vom 26.2.2001 nichts mehr hinzuzufügen habe bzw dass sich mit jeder weiteren Aussage ihre Situation nur verschlechtere. Gemäß § 85 Abs 1 lit a ForstG bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (Absatz 2) auf eine zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr vorerst auszuführen, dass aus der Aktenlage klar hervorgeht, dass die Berufungswerberin Auftraggeberin der tatgegenständlichen Kahlhiebe gewesen ist. Das Schlägerungsunternehmen H führte somit für die Berufungswerberin die genannten Schlägerungen (Kahlhiebe) durch bzw waren die Schlägerungen der Berufungswerberin bekannt. Somit ist die Berufungswerberin als unmittelbare Täterin anzusehen, unabhängig davon, wer die Schlägerungen selbst durchführte. Weiters ist festzuhalten, dass selbst wenn die Berufungswerberin lediglich den Auftrag zur Durchforstung des Waldes gegenüber dem Schlägerungsunternehmen H gegeben hat, es einer entsprechenden Überwachung durch die Waldeigentümerin = Berufungswerberin bedurft hätte. Dies insbesondere deshalb, da der alleinige Auftrag zur Durchforstung des tatgegenständlichen Waldgrundstückes als zu wenig bestimmt anzusehen ist und hätte es somit einer entsprechenden Kontrolle seitens der Berufungswerberin bedurft, um sicher zu stellen, dass insbesondere die Bestimmungen des Forstgesetzes eingehalten werden. Diesbezüglich wurde von der Berufungswerberin nichts Näheres vorgebracht. Weiters ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde vollinhaltlich dem Gutachten des Amtssachverständigen für das Forstwesen, Herrn Dipl.-Ing. W, folgt und ist daher davon auszugehen, dass er auf dem tatgegenständlichen Grundstück 1) ein Kahlhieb im Flächenausmaß von ca. 0,67 Hektar und 2) ein Kahlhieb im Flächenausmaß von ca. 1,07 Hektar erfolgte. Jeder dieser beiden Kahlhiebe hat somit eine zusammenhängende Fläche von mehr als einem halben Hektar, wobei die beiden Kahlhiebe ohne einer Bewilligung der Behörde erfolgten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtssachverständigen wurden seitens der Berufungswerberin nicht bestritten. Die Ausführungen der Berufungswerberin konnten somit nicht zur Straffreiheit führen und ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Betreffend der Präzisierung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw des Ausspruches der Verletzung von nunmehr zwei Rechtsvorschriften ist wie folgt auszuführen:
Zwei Kahlhiebe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Hektar, welche ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurden (Übertretung des § 85 Abs 1 lit a ForstG) sind auch bei gleichzeitiger Durchführung auf dem selben Waldgrundstück kein fortgesetztes Delikt, wenn ihre getrennte Anlegung offenbar gezielt erfolgte - im gegenständlichen Fall offensichtlich aus wirtschaftlichen Überlegungen - und somit dazwischen liegende Waldbestände bewusst ausgelassen wurden. In einem solchen Fall sind Übertretungshandlungen ohne Merkmale eines fortgesetzten Deliktes nach § 22 Abs 1 ForstG kumulativ zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Durch die Bestimmung des § 85 Abs 1 lit a ForstG soll unter anderem dem im § 12 ForstG enthaltenen allgemeinem Walderhaltungsprinzip Rechnung getragen werden. Weiters soll durch die Bewilligungspflicht sicher gestellt werden, dass die Bestimmungen bezüglich des Deckungsschutzes, aber auch der Vermeidung einer Windgefährdung eingehalten werden. Dies dient nicht nur dem Eigengrund, sondern auch dem Schutz der angrenzenden Waldanrainer. Durch ihr Verhalten, hat die Berufungswerberin gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz die große Kahlfläche im Verhältnis zur Besitzgröße und die Gefährdung des Nachbarbestandes, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Auch unter Berücksichtigung der bereits der Behörde erster Instanz bekannt Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Hausfrau, mit dem Geld, das durch die Schlägerung erwirtschaftet wurde, ist das vom Verfall bedrohte Bauernhaus renoviert worden, Vermögen: der gegenständliche Grundbesitz, hinsichtlich Sorgepflichten und Schulden wurden keine Angaben gemacht. Seitens der entscheidenden Behörde wird angenommen, dass die Berufungswerberin über mtl. Zuwendungen in der Höhe von S 6.000,-- als Hausfrau verfügt) erscheinen die verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- ohnedies im untersten Strafbereich bewegen und hätte eine in besseren Verhältnissen lebende Berufungswerberin durchaus mit einer höheren Geldstrafe zu rechnen gehabt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.