Zwei unbewilligte Kahlhiebe nach § 85 Abs 1 lit b ForstG sind auch bei gleichzeitiger Durchführung (Winter 1999/2000) auf demselben Waldgrundstück kein fortgesetztes Delikt, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen getrennt angelegt wurden, indem dazwischen liegende Waldbestände bewusst stehen gelassen wurden. Bereits ein schmaler Waldstreifen in einer Breite von ca 25 m, der die Kahlhiebe voneinander trennt und durch dieselben einer Sturmgefahr ausgesetzt ist, spricht bei gezielter Belassung gegen die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes. Damit war nach dem Kumulationsprinzip für jeden Kahlhieb eine eigene Strafe zu verhängen.