RS UVS Kärnten 1996/03/27 KUVS-865-866/9/95

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz dann exkulpiert, wenn die Schlägerung lediglich auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 0,5 ha erfolgte, da Bewilligungspflicht erst ab einer Größe von über 0,5 ha gemäß § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz angeordnet ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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