Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz dann exkulpiert, wenn die Schlägerung lediglich auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 0,5 ha erfolgte, da Bewilligungspflicht erst ab einer Größe von über 0,5 ha gemäß § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz angeordnet ist (Einstellung des Verfahrens).