Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ch. R., geb. am 01.02.1968, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. U., R. 8, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28.09.1995, GZ.:
15.1 1995/3578, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 2.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Tatbeschreibung wie folgt präzisiert:
Sie haben, wie am 06.03.1995 festgestellt wurde, beginnend ab Dezember 1994 bis 06.03.1995 auf dem Waldgrundstück Nr. 187/5, KG Jagernigg, einen Großkahlhieb im Hochwald durchgeführt, obgleich ein derartiger Großkahlhieb ausdrücklich per Gesetz verboten ist bzw. sie auch über keine entsprechende Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde verfügt haben. Der Tatbestand des Großkahlhiebes war am 06.03.1995 erfüllt. Bei der vom Berufungswerber verletzten Rechtsvorschrift handelt es sich um den § 82 Abs 1 lit b iVm § 174 Abs 1 Z 29 ForstG. 1975.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) im Zeitraum vom 17.02.1995 bis 06.03.1995 auf dem ursprünglich mit Weißkiefer, Rotbuche, Fichte und einzelnen Eichen bewachsenen Waldgrundstück Nr. 187/5, KG J. , dessen Hälfteeigentümer er sei, und zwar in dem auf der beiliegenden Planunterlage als Teil 3 gekennzeichneten Abschnitt des bezeichneten Waldgrundstückes - diese Planunterlage wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides erhoben - eine Fällung in Form eines Kahlhiebes auf einer zusammenhängenden Fläche von rund 1,35 ha entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs 1 Forstgesetz, nämlich eine Fällung ohne forstrechtliche behördliche Bewilligung vorgenommen, da Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der zuständigen Behörde bedürfen.
2.) Habe er frühestens beginnend ab Dezember 1994 bis 06.03.1995 auf dem bezeichneten Waldgrundstück Nr. 187/5, KG J. und zwar im Bereich des als Teile 1, 2 und 3 auf der beiliegenden Planunterlage gekennzeichneten Abschnittes einen Großkahlhieb im Hochwald durchgeführt, obgleich ein derartiger Großkahlhieb ausdrücklich per Gesetz verboten ist bzw. er auch über keine entsprechende Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde verfügt habe.
Hiedurch habe er für 1.) eine Übertretung des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 und für 2.) eine Übertretung des § 82 Abs 1 lit b Forstgesetz 1975 begangen und wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (je 2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 12.10.1995 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wobei unter anderem auf eine Verletzung der Bestimmungen des § 44 a VStG bzw. die Möglichkeit einer Doppelbestrafung verwiesen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 12.03.1996 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers und des Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung des Zeugen B. G. durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Gemäß § 85 Abs 1 lit a ForstG. bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe
von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde. Gemäß § 82 Abs 1 lit b ForstG. sind Großkahlhiebe im Hochwald verboten.
Zu Punkt 2.)
Oberförster B. G. konnte anläßlich einer Kontrolle am 06.02.1995 erstmals feststellen, daß auf dem gegenständlichen Grundstück hiebsunreifer Hochwaldbestand, wenn auch in sehr geringem Ausmaß (ca. 1000 m2), geschlägert wurde. Bei einer neuerlichen Nachschau am 16.02.1995 hatte der Kahlhieb bereits eine Fläche von mehr als einem Hektar erreicht. Anläßlich einer weiteren Nachschau am 06.03.1995 stellte der Zeuge fest, daß das Ausmaß der Schlägerung nunmehr mehr als 2 ha überschritt und somit der Tatbestand eines Großkahlhiebes gegeben war. Nach dem 06.03.1995 wurden, wie der Zeuge ausführte, seines Wissens keine Schlägerungen mehr durchgeführt, da zu diesem Zeitpunkt der Kahlhieb bereits bis an die Grenzen des Besitzers der Familie R. ging.
Anläßlich einer weiteren Begehung durch den Zeugen am 26.06.1995 im Beisein von Oberförster Ing. E. St.l und Oberforstrat Dipl.-Ing. R. wurde das Ausmaß der gesamten Schlägerungen vermessen und der Tatbestand eines Großkahlhiebes eindeutig festgestellt. Aufgrund der Altersringe der geschlägerten Bäume konnte auch festgestellt werden, daß in einem bestimmten Teil des Grundstückes hiebsunreife Hochwaldbestände geschlägert wurden.
Unbestritten ist, daß der Berufungswerber für die gegenständlichen Schlägerungen verantwortlich zeichnet und es sich bei der geschlägerten Fläche um Hochwald handelt.
Die entscheidende Behörde folgt der Aussage des Zeugen G., wonach dieser am 06.03.1995 den Tatbestand eines Großkahlhiebes im Hochwald feststellte und dies auch durch die am 26.06.1995 durchgeführten Vermessungen bestätigt wurde.
Der Berufungswerber hat somit die ihm unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel wird im § 12 ForstG.
programmatisch festgelegt und führt naturgemäß ein Großkahlhieb im Hochwald zu einer eklatanten Verletzung dieses Schutzzweckes.
Als erschwerend bzw. als mildernd war nichts zu werten. Auch hinsichtlich der vom Berufungswerber selbst bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Hälfte eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 150.000,--;
Taschengeld ca. S 2.000,-- monatlich, keine Sorgepflichten, keine Schulden persönlicher Natur, diesbezüglich wird angenommen, daß der Berufungswerber als Landwirt ein über das Taschengeld von S 2.000,-- hinausgehendes Einkommen bezieht) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- ohnehin im untersten Strafbereich (10 Prozent) bewegt.
Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 2.) zu
bestätigen.
Zu Punkt 1.):
Im Unterschied zu einem Großkahlhieb im Hochwald ist ein Kahlhieb (ab einer Größe von einem halben Hektar) nach § 85 Abs 1 lit a ForstG. nicht nur im Hochwald strafbar. Es liegt in der Natur der Sache, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Großkahlhiebes ein Kahlhieb Voraussetzung ist bzw. sich ein ausdehnender Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche nach und nach zu einem Großkahlhieb erweitert. Konsumtion liegt vor, wenn zwei Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn stehen,
daß das eine Delikt notwendig oder doch in der Regel mit dem anderen verbunden ist (VwGH 25.05.1983, 81/10/0002).
Im gegenständlichen Fall erscheint nunmehr der Tatbestand nach § 82 Abs 1 lit b ForstG. als die speziellere Bestimmung und ist somit die Übertretung des § 85 Abs 1 lit a leg cit in dem, dem Berufungswerber vorgeworfenen Verhalten nach § 82 Abs 1 lit b leg cit enthalten.
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 1.) zu beheben und die Einstellung zu verfügen.
Ergänzend wird erwähnt, daß dadurch, daß der Berufungswerber auf dem gegenständlichen Waldgrundstück nicht nur hiebsreife, sondern auf einem Teilstück auch hiebsunreife Hochwaldbestände schlägerte, eine zusätzliche Übertretung begangen und auch von der Behörde erster Instanz gesondert verfolgt worden ist.