Schlägt der Beschuldigte 1991 3.000 m2 kahl, und schlägt ohne Bewilligung auch angrenzend an den Kahlschlag 1992 neuerlich 0,2 ha kahl, wobei sich an diese Fläche eine im Jahre 1990/91 durchgeführte Kahlschlagfläche von 3.000 m2 anschließt und welche sich auf einer Fläche von 4.000 m2, auf welcher 1988 bewilligt kahlgeschlägert wurde, fortsetzt und sich an diese Fläche wiederum eine Restfläche von 2.000 m2 ungesicherte Kultur anschließt, verwirklicht den Verwaltungsstraftatbestand nach § 85 Abs 1 lit b ForstG 1975.