Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedürfen
a)Litera aKahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
b)Litera bKahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
c)Litera cFällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Absatz 3,) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.
(2)Absatz 2Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
(3)Absatz 3Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegenÜbertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
b)Litera bwiederholten Verstoßes gegen § 13,wiederholten Verstoßes gegen Paragraph 13,,
c)Litera cwiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (§ 88 Abs. 4)wiederholten Verstoßes gegen die im Absatz eins, vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (Paragraph 88, Absatz 4,)
rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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