Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis eine Einzelstammentnahme bei Zurückbleiben einer Überschirmung im Ausmaß von zirka sechs Zehntel auf einer zusammenhängenden Fläche von 3,2532 Hektar zur Last gelegt, so entspricht dieser Vorhalt insoweit nicht dem angewendeten strafbaren Tatbild, als nach § 85 Abs 2 Forstgesetz Einzelstammentnahmen Kahlhieben nur dann gleichzuhalten sind, wenn nach ihrer Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde (Einstellung des Verfahrens).