Werden Schlägerungsarbeiten im Waldgebiet des Verfügungs- und Nutzungsberechtigten als Beschuldigten durch einen von ihm beauftragten Dritten in Zusammenarbeit mit einem Schlägerungsunternehmen entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes im Schutzwaldgebiet durchgeführt und dabei die notwendige Überschirmung derart abgesenkt, dass dies nur mehr Vierzehntel der Grundfläche anstelle der notwendigen Achtzehntel gegeben ist, so kann der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen, wenn es sich bei dem vom Beschuldigten mit der Überwachung der Schlägerungsarbeiten betrauten Dritten um eine Person handelt, die weder die notwendige Schulung noch die erforderlichen forstfachlichen Kenntnisse (Fällungsbestimmungen) aufweist, zumal auch eine Kontrolltätigkeit durch den Beschuldigten nicht erfolgte.