Die Übertretung nach § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist durch die Übertretung nach § 82 Abs 1 lit b ForstG, betreffend das Verbot von Großkahlhieben im Hochwald, konsumiert. So liegt es in der Natur der Sache, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes eines Großkahlhiebes ein Kahlhieb (nach § 85 Abs 1 lit a ForstG) Voraussetzung ist, da sich ein (solcher) ausdehnender Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche nach und nach zu einem Großkahlhieb erweitert. Konsumtion liegt nämlich vor, wenn zwei Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn stehen, daß das eine Delikt (hier der Kahlhieb nach § 85 Abs 1 lit a ForstG) notwendig oder doch in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (der erstgenannte Kahlhieb ist im Großkahlhieb enthalten).