Eine bewilligungspflichtige Fällung nach § 85 Abs 1 lit. b Forstgesetz liegt vor, wenn die Schlägerungsfläche, welche im konkreten Fall einem Kahlhieb gleichzusetzen ist (unbestockt, nicht verjüngt) - 700 m2 und die angrenzende nicht gesicherte Verjüngung 1,5 Hektar beträgt. Damit wird die im § 85 Abs 1 lit.b Forstgesetz geforderte Fläche von einem halben Hektar oder mehr erreicht, da zu dieser Fläche auch die an die Schlägerung (unmittelbar) angrenzende Fläche mit nicht gesicherter Verjüngung gehört. Der Einwand, daß es sich bei den geschlägerten Bäumen um kronenverlichtete und wipfeldürre Bäume gehandelt habe, geht rechtlich ins Leere, da auch Pflegeeingriffe nach § 80 Abs 2 zweiter Satz Forstgesetz dann der Fällungsbewilligung bedürfen, wenn die im § 85 Abs 1 lit. a und b leg. cit. bestimmten Flächengrößen erreicht werden.