Norm: UWG §1 C2UWG §9 F4
Rechtssatz: Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu § 50 dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2UWG §9 C3aVerordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Dass sich die beiden Firmenschlagworte (Garant-Garanta) in ihrem Kern nur in diesem letzten hinzugefügten Buchstaben unterscheiden, macht sie deshalb allein noch nicht verwechselbar ähnlich, haben doch Endungen im allgemeinen erheblichen Auffälligkeitswert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9 F4
Rechtssatz: Sittenwidrige Umstände können nun darin liegen, daß der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benutzung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenutzer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zwecke seiner Behinderung zu stören (Fezer aaO Rz 25 zu § 50 dMarkenG mwN) oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Lei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1958 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Die Beklagte ist seit 15.6.1996 als Zweigniederlassung der GARANTA Versicherungs-Aktiengesellschaft, einer seit 1.6.1984 im Handelsregister des Registergerichtes Nürnberg eingetragenen Gesellschaft, im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg registriert. Die Streitteile sind im Inland unter anderem als Kfz-Versicherer tätig. Gestützt auf die Bestimmungen der §§ 9 UWG, 43 ABGB ... mehr lesen...
Begründung: Der Geschäftsführer der Klägerin Dr.Herbert H***** ist Inhaber der zur Nr 158.729 registrierten Wort-Bildmarke, bestehend aus dem Schriftzug "THAI-CLASSIC MASSAGE" und der Abbildung einer thailändischen Sagenfigur (eines Vogelgottes). Beginn der Schutzdauer ist der 11.7.1995. Der Geschäftsführer der Klägerin wußte, daß die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, dieses Zeichen seit 1994 zur Kennzeichnung ihres Unternehmens auf D... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine nach thailändischem Recht errichtete Gesellschaft mit dem Sitz in Bangkok. Sie ist gem. § 11 Abs 1 MSchG berechtigte Markeninhaberin der österreichischen Marke Nr. 150.638 "WHITE SHARK", angemeldet in der Klasse 32 (alkoholfreie Getränke, Sirupe und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken) am 30. 4. 1993. Sie vertreibt unter dieser Marke in Thailand einen "Energy-Drink", der zukünftig auch in Europa auf den Markt kommen soll. Diese Marke... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die unter dem Begriff "jusline" angebotenen Dienstleistungen werden ihrer Art nach hinreichend deutlich beschrieben, was die Registrierbarkeit dieses nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzten Begriffes als Marke erst im Falle der Verkehrsgeltung ermöglicht. Entscheidungstexte 4 Ob 36/98t Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 36/98t Verö... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung der vorliegenden Klage ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Dieses rechtliche Interesse besteht im Falle einer negativen Feststellungsklage darin, daß der Beklagte ein Recht zu haben behauptet und seine Berühmung eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers zur Folge hat (Fasching III 67). Die Feststel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Profifußballspieler und gehört Vereinen der obersten österreichischen Spielklasse an, darunter insbesondere dem Fußballclub S*****. Er erreichte einen in Fußballkreisen einem Spitzenspieler entsprechenden Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad. Die Beklagte ist in L***** ansässig und beschäftigt sich mit dem Vertrieb, der Montage und der Reparatur von Toren, Türen und Zargen in der Steiermark und in Kärnten. Sie betreibt seit 1987 Bandenwerbung ... mehr lesen...
Begründung: Die Zweitklägerin erzeugt und vertreibt unter der Marke "Nintendo" Videospiele; die Erstklägerin ist Generalimporteurin für Österreich. Zugunsten der Zweitklägerin ist unter der Nummer 105139 des Österreichischen Patentamtes die Wortmarke "NINTENDO" (ua) für die Klasse 9 mit Schutzdauerbeginn 9.3.1984 registriert. 1996 hat die Zweitklägerin ein neues dreidiminensionales Videospiel "Nintendo64" auf den Markt gebracht. Schon 1995 ließ sie sich für dieses Videospiel in ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der Entscheidung 4 Ob 202/97b hat der erkennende Senat zu der in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage folgendes ausgeführt: "Nach der zu § 9 UWG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, also kein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Einzelcharakter ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 1989 Medieninhaberin eines halbjährlich erscheinenden Magazins. Bis zur Ausgabe für Herbst/Winter 1995 war in der linken oberen Ecke "GO" und darunter "die Starthilfe zum Führerschein" zu lesen. In der Folge gestaltete die Klägerin ihre Titelseite in folgender Weise: Im Blattinneren der Ausgabe Frühjahr/Sommer 1997 - so schon auf Seite 1 im Leitartikel unter der Überschrift "Hallöchen" - wird oftmals die Bezeichnung der Zeitschrift "GO" verwen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß nach den Angaben im demoskopischen Gutachten Beil./B die Frage, ob die Farben gelb oder gelb/schwarz im Zusammenhang mit Hochdruckreinigern bekannt sei, an alle diejenigen Personen gerichtet war, welche vorher gefragt worden waren, ob sie einen Hochdruckreiniger besitzen, verwendet haben oder die Anschaffung planen. Entscheidend ist aber, daß die Frage, welche Marke der Befragte bei Hochdruckreinig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "St. Pölten konkret". Die Beklagte hat erstmals im Mai 1996 eine Zeitschrift mit dem Titel "St. Pölten korrekt" herausgegeben. Beide Zeitschriften werden unentgeltlich an Haushalte im Bereich Sankt Pölten versandt. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Medienwerk (Druckwerk) unter der Bezeichnung "St. Pölten k... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Rechtsrüge ges... mehr lesen...
Norm: UWG §9 D1
Rechtssatz: Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach § 9 UWG auf Unterlassung klagen. Entscheidungstexte 4 Ob 269/97f Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 269/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108745 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für die Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) von Namen gelten in gleicher Weise für Vereinsnamen. Daß die Verwaltungsbehörde keinen Einwand gegen den Vereinsnamen erhoben hat, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Belang (ÖBl 1969, 88 - Automobilclub). Entscheidungstexte 4 Ob 269/97f Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein 1989 gegründeter Verein, der nach seinen Statuten nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese bestehen in der Aufklärung der Bevölkerung über alle Belange der Krebserkrankung und ihrer Behandlung mit dem Ziel einer möglichst breiten und umfassenden Information, insbesondere zur wirksamen Bekämpfung durch Früherkennung, sowie in der Förderung, Unterstützung und Zusammenarbeit mit den mit d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Kennzeichen T***** für Papierwachs udgl schutzfähig sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch solche Wörter, die dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, mit der Ware oder Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, aber in keinem Zusammenhang stehen, unterscheidungskräftig sind (ÖBl 1993, 167-Teleshop mwN; ÖBl 1996, 143-Plus uva). D... mehr lesen...
Begründung: Die N***** GmbH mit dem Sitz in D***** hat die Bildmarke "Spinnrad" entwickelt und am 21.9.1984 in Deutschland registrieren lassen. Unter dieser Marke vertrieb die Markeninhaberin in Deutschland und anderen europäischen Ländern Socken, die sie beim türkischen Unternehmen C***** erzeugen ließ. 1985 schlug die Klägerin der N***** GmbH vor, in Österreich den Alleinvertrieb der Socken zu übernehmen. In der Folge wurde zwischen beiden Unternehmen eine Einkaufskooperatio... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat die Nutzungsrechte an der internationalen Marke Nr 624903 "XTC" für die Warenklassen 32 (Biere, Mineralwässer und andere nichtalkoholische Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirups und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) und 33 (alkoholische Getränke). Diese Marke war am 15.4.1994 für die Schweiz registriert worden. Am 9.9.1994 wurde die Marke aufgrund eines Ansuchens vom Juli 1994 ua für das Gebiet der Republik Österr... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Klägerin vertreibt als Gesellschaft der internationalen W*****-Gruppe Jeanshosen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich. Sie ist von der B***** Inc, ***** USA, der Inhaberin der österreichischen Marke Nr 49284 "W*****", ermächtigt, diese Marke in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland beim Vertrieb von Jeanshosen zu benutzen und Markenrechte der Inhaberin im eigenen Namen geltend machen. Die Beklagte hat im Oktober 1995 in ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Zeitschriftentitel der Klägerin ("A la Carte") unterscheidungskräftig und daher schutzfähig ist, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH zu § 9 UWG. Demnach sind Worte, die lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware oder - wie hier - auf den Themenschwerpunkt der Zeitschrift hinweisen, oft sogar besonders kennzeichenkräftig (ÖBl 1996, 143-Plus mwN; ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende A... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung "Ramtha" für eine "spirituelle Wesenheit" ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" beziehungsweise "Ram-tha" auch durch ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile gehören zwei großen, international tätigen Pharmakonzernen an und stehen in Österreich hinsichtlich des Vertriebes von Arzneimitteln, die den LDL-Cholesterinspiegel senken sollen, im Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt das Produkt Zocord 'R', das den Wirkstoff Simvastatin enthält. Die Klägerin vertreibt die Produkte Selipran und Pravachol, die den Wirkstoff Pravastatin enthalten. Die Beklagte verteilte den vorliegenden Folder "Zocord rettet Leben" in... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung "Elektro Positiv" ein Unternehmen in W*****, das sich (ua) mit dem Handel mit Elektrogeräten, dem Verkauf, der Installation und der Wartung von Satellitenanlagen befaßt. Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfaßt den Großraum W*****. Zu Gunsten des Klägers ist unter der Nummer 133 303 beim Österreichischen Patentamt mit Schutzdauerbeginn 29.10.1990 folgende Marke in den Farben Rot (graphische Gestaltung) und Weiß (Hintergrund... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 B6UWG §9 C1UWG §9 C3c
Rechtssatz: In der Bezeichnung "Stanford boss" spielt das Kennzeichen "BOSS" weder bildlich, klanglich oder im Sinngehalt eine untergeordnete Rolle, noch wird der Gesamtein- druck dieses jüngeren Zeichens allein vom Wort "Stanford" geprägt.; somit ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11... mehr lesen...